Online-Ratgeber: Kinderschutz im Blick
Erschienen am:
|
Aktualisiert am:
Überwiegt die Gefährdung des Kindeswohls, kann ein rechtfertigender Notstand vorliegen und Ärzt:innen dürfen ihre Schweigepflicht brechen.
Überwiegt die Gefährdung des Kindeswohls, kann ein rechtfertigender Notstand vorliegen und Ärzt:innen dürfen ihre Schweigepflicht brechen.