Konkurrenzverbot nur mit Karenzentschädigung
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Nicht nur zwischen den BAG-Partnern kann ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart werden, sondern auch mit angestellten Ärzten. Neben zeitlichen, räumlichen und inhaltlichen Beschränkungen ist dabei aber auch zwingend eine präzise formulierte Karenzentschädigung vorzusehen. Anderenfalls ist das Wettbewerbsverbot unwirksam.