Patientenaufklärung: Merkblätter sind nur eine Ergänzung!
Patientinnen und Patienten sind „im Großen und Ganzen“ über die Chancen und Risiken einer Behandlung aufzuklären. Ihnen ist eine „allgemeine Vorstellung“ vom Ausmaß der Gefahren eines Eingriffs zu vermitteln. Der für die selbstbestimmte Entscheidung notwendige Inhalt muss vom Arzt oder der Ärztin mündlich mitgeteilt werden.
Lediglich ergänzend, also zur Wiederholung des Gesagten, zur bildlichen Darstellung und zur vertiefenden Vermittlung „kann (muss aber nicht)“ auf Informationen in Textform Bezug genommen werden. Das erklärt der Bundesgerichtshof in einem Schadensersatzstreit.
Den Patientinnen und Patienten ist die Möglichkeit zu geben, im persönlichen Gespräch Rückfragen zu stellen, „sodass die Aufklärung nicht auf einen lediglich formalen Merkposten innerhalb eines Aufklärungsbogens reduziert wird“. Der Arzt oder die Ärztin müsse sich nämlich davon überzeugen, dass die Betreffenden mündliche wie schriftliche Hinweise verstanden haben.
Quelle: BGH-Urteil v. 5.11.2024, Az.: VI ZR 188/23
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