Teure Fehler vermeiden

Was im Praxiskaufvertrag zwingend geregelt sein muss

Interview
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Schludrigkeiten können einen Handel platzen lassen und teuer werden.

Ein Praxiskauf ist juristisch komplex. Wer Inventar, Personal, Haftung oder Patientendaten nicht eindeutig regelt, riskiert Streit, Rückabwicklung oder Bußgelder. Klare Verträge sind die Basis für eine sichere Übergabe.

Was sollte ein Praxiskaufvertrag zwingend enthalten?

Barbara Schwinn: Was genau verkauft wird, also Inventar, Geräte, Patientenstamm. Die Zulassung selbst ist immer personenbezogen und nicht veräußerbar. Wichtig: Der Verkauf muss bei einer Vertragsarztpraxis unter dem Vorbehalt stehen, dass die Käuferin oder der Käufer als Nachfolger vom Zulassungsausschuss zugelassen wird. Arbeitsverträge – besonders mit Schutzrechten wie Schwerbehinderung und Elternzeit – müssen vollständig genannt sein; die Übernahme ist zwingend. Einnahmen und Ausgaben müssen klar nach Stich- bzw. Vollzugstagen abgegrenzt werden. Haftung und Freistellung für Altlasten sind ausdrücklich zu regeln. Auch der Umgang mit Miet-, Dienstleistungs- und Lieferverträgen, der datenschutzkonforme Zugang zu Patientenakten, Kaufpreis, Zahlungsweise, Wettbewerbsverbote sowie Vorsorgeregelungen bei Tod/Berufsunfähigkeit gehören zwingend in den Vertrag.

Welche Inhalte werden gerne vergessen oder zu ungenau geregelt?

Häufig fehlt eine klare Vereinbarung, was passiert, wenn die Käuferin oder der Käufer keine Zulassung erhält. Arbeitsverträge mit besonderen Rechten oder offene Ansprüche werden übersehen. Haftung für Altlasten, genaue Abgrenzung der Einnahmen bzw. Ausgaben und detaillierte Regelungen zum Patientendatenschutz fehlen oft. Vorsorgeregelungen für Berufsunfähigkeit und Tod werden selten festgehalten. Auch sollte die Verkäuferin bzw. der Verkäufer unbedingt erst dann auf die Zulassung vorbehaltlos verzichten, wenn ein unterschriebener Kaufvertrag und eine Absicherung des Kaufpreises vorliegen – etwa durch Bürgschaft oder Finanzierungsbestätigung der Käuferin bzw. des Käufers. Frühzeitig muss das Zulassungsverfahren abgestimmt werden, damit es bei Praxisübergabe nicht zu bösen Überraschungen kommt. Das gilt besonders im gesperrten Bereich.

Welche Auswirkungen drohen im schlimmsten Fall?

Fehlen diese Regelungen, riskieren beide Parteien Rücktritt oder Schadenersatz. Es drohen arbeitsrechtliche Streitigkeiten, versteckte Schulden, offene Forderungen oder datenschutzrechtliche Verstöße. Eine unklare Haftungsabgrenzung kann zu erheblichen finanziellen Belastungen führen und jahrelange Rechtsstreitigkeiten auslösen. Fehler oder Versäumnisse im Zulassungsverfahren können dazu führen, dass die Erwerberin oder der Erwerber nicht die gewünschte Praxis führen darf.

Besondere Vorsicht gilt bei pauschalen Garantien zu Abrechnung und Berufsausübung. Niemand kann garantieren, dass nie ein Abrechnungsfehler passiert ist. Zusagen, „alle Vorgaben immer eingehalten“ zu haben, sollten Praxisabgebende nicht unterschreiben. Übernehmen sollten sie nur Garantien für überprüfbare, wesentliche Fakten – alles andere kann teuer werden und Schadenersatz bis zur Rückabwicklung des Kaufvertrags bedeuten.

Im Auge zu behalten sind zudem strafrechtliche Risiken bei Patientenakten. Patientendaten sind streng vertraulich (§ 203 StGB). Wer sie ohne ausreichende Absicherung – eine ausdrückliche Patienteneinwilligung oder eine klare Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung – übergibt, macht sich strafbar und riskiert hohe Bußgelder nach DSGVO. Im Vertrag ist genau festzulegen, wie und wann die Nachfolgerin oder der Nachfolger auf Patientenakten zugreifen darf – nämlich erst nach Praxisübergabe und mit Patienteneinwilligung.

Noch ein paar Hinweise zum Wechsel eines BAG/GbR-Anteils: Den Anteilskauf nur mit angepasstem/neuem Gesellschaftsvertrag vornehmen! Die Zustimmung aller Mitgesellschafter ist zwingend. Der Zulassungsausschuss muss Änderungen genehmigen. Die Käuferin bzw. der Käufer haftet mit für Altverbindlichkeiten der BAG.

Solch ein „Share-Deal“ betrifft die gesamte Gesellschaftsstruktur und ist in der Regel rechtlich deutlich anspruchsvoller als der Einzelpraxisverkauf. Sorgfältige Abstimmung und Beratung sind unverzichtbar!

Isabel Aulehla

Redakteurin Medical Tribune
Isabel Aulehla arbeitet seit 2019 im Ressort für Politik & Wirtschaft der Medical Tribune, erst als Volontärin, dann als Redakteurin. Zuvor studierte sie Publizistik und Soziologie an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz. Befasst sich besonders gerne mit Themen rund um Behandlungsfehler und KI. Ist außerdem Host des Podcasts O-Ton Innere Medizin.