Behandlungsdokumentation

Behandlungsdokumentation: Wer bekommt Akteneinsicht nach dem Tod eines Patienten?

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Torsten Münnch
Gründe, Einsicht in Patientenakten zu verlangen, gibt es viele.

Hausärzte behandeln ihre Patienten oft jahre- oder gar jahrzehntelang. Ihre Behandlungsdokumentation ist unter Umständen auch für Dritte sehr interessant. Wer darf unter welchen Voraussetzungen Einsicht verlangen?

Gründe, Einsicht in Patientenakten zu verlangen, gibt es viele. Angehörige wollen die Testierfähigkeit des Erblassers in Frage stellen oder bestätigen. Erben hegen den Verdacht auf einen Behandlungsfehler, weil es ihnen schwerfällt zu akzeptieren, dass der Tod eines geliebten Menschen schicksalhaft war oder einfach dem natürlichen Verlauf der Dinge entsprach. Denkbar sind auch Einsichtswünsche der Lebensversicherung zur Klärung ihrer Eintrittspflicht oder einer gesetzlichen Krankenkasse zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Dritte (z. B. das Pflegeheim) oder den Arzt selbst (z. B. auf Ersatz von Krankenhauskosten nach Sturz in der Praxis). Aber auch ein Arzt kann Interesse an der Dokumentation eines Kollegen haben, zum Beispiel, um einen Tötungsverdacht gegen die Angehörigen des Verstorbenen durch Einblick in den Obduktionsbericht des Pathologen zu klären. Bei all diesen Konstellationen stellt sich die Frage: Wer hat Rechtsansprüche auf Einsicht in die medizinischen Daten des Verstorbenen?

Ausgangspunkt ist die Erkenntnis, dass die ärztliche Schweigepflicht über den Tod des Patienten hinaus fortbesteht. Der Verstorbene behält – trotz Todes – die Berechtigung zur Entbindung von der Schweigepflicht. Diese Berechtigung geht insbesondere nicht auf die Erben oder die nächsten Angehörigen über, denn die Entbindungsberechtigung ist als höchstpersönliches Recht nicht vererblich. Das Strafgesetzbuch (StGB) stellt dementsprechend den unbefugten ärztlichen Geheimnisverrat auch dann unter Strafe, wenn er nach dem Tod des Patienten begangen wird (§ 203 Absatz 4 StGB). Das bedeutet freilich noch nicht, dass ein postmortales Einsichtsrecht völlig ausgeschlossen ist. Für bestimmte Fälle hat der Gesetzgeber Regelungen geschaffen, die den Arzt verpflichten, seine Dokumentation zugänglich zu machen.