Zu oft im Jahr auf Urlaubsreise? Die KV schickt die Rechnung
Zu oft im Jahr auf Urlaubsreise? Die KV schickt die Rechnung
Wenn Praxen urlaubsbedingt schließen und Ärzte verreisen wollen, stellt sich die Vertretungsfrage. Der Fall einer Praxis, der die KV Honorar wegen zu langer Abwesenheit eines Partners strich, zeigt, worauf man bei der Ferienplanung noch achten sollte.
Radiologe Dr. C. unternahm häufig Fernreisen mit dem Motorrad, die er auf einer privaten Webseite ausgiebig dokumentierte. Als Vertreter benannte er seinen Gemeinschaftspraxispartner Dr. D., einen für Nuklearmedizin zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Radiologen. Auf eine anonyme Anzeige hin stellte die KV fest, dass Dr. C. allerdings mehr als die drei erlaubten Monate pro Jahr in der Praxis fehlte; 2010 machte er 107 Tage Urlaub, im Folgejahr 96 und 2012 103 Tage.
Schilder und Ansagen
Der BAG-Partner rechnet mit seiner eigenen Nummer ab
Günstig war für Dr. C. auch, dass KV und Gericht für die strittigen Jahre von alten Merkblättern ausgingen, in denen nicht von Sprechstundentagen, sondern von „bis zu drei Monaten“ die Rede war. Darum legten sie für die Dreimonatsgrenze 92 Kalendertage fest. Somit wurde das Honorar erst jeweils ab dem 93. Abwesenheitstag gekürzt; das waren schlussendlich sieben, zwei und neun Tage. Multipliziert mit dem jeweils durchschnittlichen GKV-Tageshonorar von Dr. C. ergab sich daraus eine Rückforderungssumme von 43 855,12 Euro.Abwesenheit an bis zu 65 Sprechstundentagen
Mittlerweile (Stand: Juni 2017) präzisiert die KV Bayerns die genehmigungsfreie Vertretung nach § 32 Abs. 1 Ärzte-Zulassungsverordnung so: Drei Monate innerhalb von zwölf Monaten entsprechen bei Sprechstundenzeiten von montags bis freitags 65 freien Tagen bzw. bei einer zusätzlichen Samstagssprechstunde 78 Tagen. Eine stundenweise Vertretung wird als ein Tag gezählt. In ihrem aktuellen Papier bringt die die KVB die Regelungen für genehmigungsfreie und -pflichtige Vertretungen bei Haus-, Fach- und angestellten Ärzten sowie Psychotherapeuten auf den Punkt. So hebt sie z.B. hervor, dass sich die Partner einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) nicht gegenseitig in ihrer Praxis im Sinne des § 32 Ärzte-ZV, also unter Verwendung der LANR des abwesenden Kollegen, vertreten können.Urlaubsvertretung in der Hausarztzentrierten Versorgung
Sicherstellungs- versus Weiterbildungsassistent
Weitere Hinweise der KVB lauten: Anders als Sicherstellungsassistenten erfüllen Weiterbildungsassistenten wegen fehlender Facharztanerkennung in der Regel nicht die Vertreterqualifikation. Und: Vertreter, die die Praxis vollumfänglich führen, können im Gegensatz zu Praxisassistenten bzw. angestellten Ärzten auch freiberuflich auf Honorarbasis tätig werden. Die wesentlichen rechtlichen sowie Servicehinweise (siehe Kästen) haben alle KVen parat, sodass auch reisefreudige Kollegen wie Biker Dr. C. ihre Urlaubsvertretung sauber planen können.Zwei Arten von Vertretung
Wenn Praxen urlaubsbedingt schließen und Ärzte verreisen wollen, stellt sich die Vertretungsfrage. Der Fall einer Praxis, der die KV Honorar wegen zu langer Abwesenheit eines Partners strich, zeigt, worauf man bei der Ferienplanung noch achten sollte.
Radiologe Dr. C. unternahm häufig Fernreisen mit dem Motorrad, die er auf einer privaten Webseite ausgiebig dokumentierte. Als Vertreter benannte er seinen Gemeinschaftspraxispartner Dr. D., einen für Nuklearmedizin zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Radiologen. Auf eine anonyme Anzeige hin stellte die KV fest, dass Dr. C. allerdings mehr als die drei erlaubten Monate pro Jahr in der Praxis fehlte; 2010 machte er 107 Tage Urlaub, im Folgejahr 96 und 2012 103 Tage.