Anzeige

Blutabnahme und dann die Nr. 01435?

Abrechnung und ärztliche Vergütung , Kassenabrechnung Autor: Dr. Gerd W. Zimmermann

Für die Nr. 01435 wird ein telefonischer Kontakt zum Patienten benötigt. Für die Nr. 01435 wird ein telefonischer Kontakt zum Patienten benötigt. © Fotolia/Picture-Factory
Anzeige

Dr. Hans-Joachim Zielinski, Facharzt für Allgemeinmedizin Sylt:

Lieber Herr Kollege Dr. Zimmermann, in einem Beitrag haben Sie geschrieben, dass die Blutentnahme in der Versichertenpauschale integriert ist. Aber was gilt, wenn es danach keinen die Pauschale auslösenden unmittelbaren Arzt-Patienten-Kontakt gibt? Kommt dann – mittelbar – die EBM-Nr. 01435 zum Tragen, weil der Arzt bezüglich des Patienten anordnet, welche Parameter zu bestimmen sind?

Dr. Gerd W. Zimmermann, Facharzt für Allgemeinmedizin Hofheim:

Ein solcher Vorgang, wie hier geschildert, ist eigentlich nur bei einem Quartalswechsel denkbar, wenn der Patient in einem Quartal zur Blutentnahme kommt und die Besprechung der Laborwerte erst im Folgequartal erfolgt. Dann wird für diese Besprechung die Versichertenpauschale und ggf. zusätzlich die Gesprächsleistung nach EBM-Nr. 03230 fällig.

Die Leistung delegiert oder persönlich erbracht?

Kommt es in einem Quartal, wie hier beschrieben, tatsächlich nur zur Blutentnahme zwecks Laboranalyse, wäre die Versichertenpauschale berechnungsfähig, wenn die Blutentnahme durch den Arzt persönlich erfolgt. Wird die Leistung z.B. an eine MFA delegiert, ist hingegen an diesem Tag keine Leistung, außer ggf. selbst erbrachten Laborparametern, berechnungsfähig.

Die Nr. 01435 ist auch nicht möglich, da sie einen telefonischen Kontakt mit dem Patienten oder einen mittelbaren Kontakt zum Gegenstand hat. Beides wäre, so wie beschrieben, nicht der Fall.

Anzeige