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COVID-Impfungen Booster geht auf Kassenkarte

Abrechnung und ärztliche Vergütung , Kassenabrechnung Autor: Dr. Gerd W. Zimmermann

Einige KVen haben eine zum 8. April 2023 gültige Honorarvereinbarung für die COVID-Impfung abgeschlossen. Einige KVen haben eine zum 8. April 2023 gültige Honorarvereinbarung für die COVID-Impfung abgeschlossen. © Feydzhet Shabanov – stock.adobe.com
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Die COVID-Spritze ist nun Teil der Regelversorgung. Wie das in den Arztpraxen umzusetzen ist, haben G-BA und BMG aufgeschrieben. Zusammen mit den ersten Impfvereinbarungen der KVen zeigt sich folgendes Bild: Es gibt weniger Honorar bei unverändertem Verwaltungsaufwand.

Die meisten COVID-Impfstoffe kann man in der Praxis weiterhin nur applizieren, wenn man mindestens sechs „Impflinge“ hat. Am Bezugsweg des Impfstoffs ändert sich bis Ende 2023 nichts. Es gibt weiterhin die zentrale Beschaffung durch den Bund und das wöchentliche Bestellverfahren. Allerdings wird seit dem 8. April 2023 das Impfzubehör nicht mehr mitgeliefert. 

Wer geimpft werden soll, regelt die Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) des G-BA und die COVID-19-Vorsorge-Verordnung des BMG. Versicherte haben im Rahmen der verfügbaren Impfstoffe Anspruch auf eine SARS-CoV-2-Spitze, wenn die Verabreichung von einem Arzt für medizinisch erforderlich gehalten wird. Diese Regelung tritt am 29. Februar 2024 außer Kraft. Die Kriterien der SI-RL für eine COVID-Auffrischungsimpfung sind:

  • Kinder im Alter von 5 bis 11 Jahren und Personen ab 12 Jahren, jeweils mit Vorerkrankungen, die das Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf erhöhen,
  • Personen ab 60 Jahren,
  • Personen, die arbeitsbedingt besonders exponiert sind, engen Kontakt zu vulnerablen Personengruppen haben oder in Schlüsselpositionen fungieren, z.B. in Landes- und Bundesregierungen und Berufsgruppen der kritischen Infrastruktur, Personal in medizinischen Einrichtungen, in der Pflege oder der Versorgung von Personen mit Demenz oder geistiger Behinderung, Tätige in Gemeinschaftsunterkünften, ÖGD, Lehrer und Erzieher, Beschäftigte im Einzelhandel oder für die öffentliche Sicherheit.

Selbst wenn bei einer Person die vom G-BA festgelegten Kriterien für eine COVID-Impfung nicht zutreffen, kann diese auf Verlangen durchgeführt werden, wenn ein Arzt das für erforderlich hält. Streng genommen handelt es sich dabei um eine Art „Off-Label-Use“, dessen Voraussetzungen man einhalten sollte, um ggf. Schadensersatzforderungen bei einem Impfschaden vorzubeugen. Wer solche Impfungen durchführen möchte, sollte vorsorglich seine Haftpflichtver­sicherung informieren.

Dokumentationsaufwand bleibt unverändert

§ 3 der COVID-19-Vorsorge-Verordnung regelt den Dokumentationsaufwand. Die vertragsärztlichen Praxen müssen über das elektronische Meldesystem der KBV an das Robert Koch-Institut und das Paul-Ehrlich-Institut übermitteln (diese Regelung gilt bis zum 30. Juni 2024):

  • ihren Landkreis, 
  • das Datum der Schutzimpfung,
  • die genaue Stellung der Impfung in der Impfserie 
  • die impfstoffspezifische Dokumentationsnummer in einem Umfang, der einen Rückschluss auf die Bezeichnung des Impfstoffs gemäß Zulassung und eine Unterscheidung zu anderen angepassten Impfstoffen erlaubt, in aggregierter Form sowie 
  • Angaben dazu, ob die geimpfte Person in die Altersgruppen 0 bis 4 Jahre, 5 bis 11 Jahre, 12 bis 17 Jahre,  18 bis 59 Jahre oder 60 Jahre und älter gehört.

Abrechnungspositionen nach SI-RL  (regional unterschiedlich vergütet)

Impfstoff

Auffrischungsimpfung

Abrechnung

Comirnaty® bivalent 

Auffrischimpfung, ab dem Alter 
von 5 Jahren

88337R

Spikevax® bivalent

88338R

Berufliche bzw. Reiseindikation

Comirnaty®

ab dem Alter von 12 Jahren

88331X

Spikevax®

ab dem Alter von 30 Jahren

88332X

Jcovden®

ab dem Alter von 18 Jahren

88334X

Nuvaxovid® 

ab dem Alter von 12 Jahren

88335X

Comirnaty® bivalent

 

88337X

Spikevax® bivalent

88338X

Anspruch auf eine Präexpositionsprophylaxe

Einige KVen haben eine zum 8. April 2023 gültige Honorarvereinbarung für die COVID-Impfung abgeschlossen. Obgleich sich die Rahmenbedingungen nicht verändert bzw. sogar verschlechtert haben, liegen alle Abschlüsse deutlich unter dem ursprünglichen Niveau von 28 Euro (Schleswig-Holstein, Hamburg, Niedersachsen, Westfalen-Lippe, Thüringen: 15 Euro, Bayern: 16 Euro).

Nach § 2 COVID-19-Vorsorge-Verordnung haben Versicherte ebenfalls Anspruch auf verschreibungspflichtige Arzneimittel zur Präexpositionsprophylaxe gegen COVID-19, wenn bei ihnen

  • aus medizinischen Gründen kein ausreichender Immunschutz gegen COVID-19 durch eine Schutzimpfung erzielt werden kann oder
  • Schutzimpfungen gegen SARS-CoV-2 aufgrund einer Kontraindikation nicht durchgeführt werden können und die Personen einem erhöhten Risiko für einen schweren COVID-19-Verlauf ausgesetzt sind.

Medizinische Gründe können insbesondere angeborene oder erworbene Immundefekte, Grund­er-krankungen oder eine maßgebliche Beeinträchtigung der Immunantwort aufgrund einer immunsuppressiven Therapie sein. 

Die Präexpositionsprophylaxe sollte im hausärztlichen Bereich eine Ausnahme bilden und gegebenenfalls strikt auf die von der STIKO empfohlenen Patientengruppen beschränkt sein. Eingesetzt werden darf aktuell der monoklonale Antikörper Evusheld® (Tixagevimab/Cilgavi­mab). ­

Medical-Tribune-Bericht

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