Apotheker fordern rechtswidrigen Bruch ärztlicher Schweigepflicht
„Seit dem 1.1.2004 ist die Verordnungsfähigkeit von Arzneimitteln durch § 34 SGB V dahin gehend eingeschränkt, dass für Erwachsene grundsätzlich nur noch verschreibungspflichtige Arzneimittel verordnungsfähig sind, soweit keine Ausnahmen durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) geregelt sind. Diese Ausnahmen sind in den AMR festgelegt: Für genau definierte Indikationen ist dort aufgeführt, welche Arzneimittel zulasten der GKV verordnet werden können, obwohl sie nicht verschreibungspflichtig sind. Es handelt sich um Arzneimittelbehandlungen, die bei schwerwiegenden Erkrankungen als Therapiestandard gelten und nach einer Bewertung des G-BA dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen…
Bitte geben Sie Ihren Benutzernamen und Ihr Passwort ein, um sich an der Website anzumelden.