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Health-Claims-Verordnung: Zu viele haltlose Gesundheitsversprechen bei Lebensmitteln

Autor: Michael Brendler

Sogenannte prä- und probiotische Joghurts sind aus den Kühlregalen der Supermärkte verschwunden. Sogenannte prä- und probiotische Joghurts sind aus den Kühlregalen der Supermärkte verschwunden. © iStock/pong-photo9
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Die Health-Claims-Verordnung der Europäischen Union regelt, mit welchen gesundheitsbezogenen Angaben ein Lebensmittel beworben werden darf. Nach mehr als zehn Jahren lässt das Regelwerk aber noch immer zu viele Schlupflöcher offen, meinen Verbraucherschützer.

Zumindest das hat die Health-Claims-Verordnung ziemlich schnell erreicht: Schon kurz nach ihrem Inkrafttreten waren die sogenannten prä- und probiotischen Joghurts aus den Kühlregalen der Supermärkte verschwunden. Und auch Margarine darf schon seit Jahren nicht mehr als cholesterinarm ausgelobt werden.

Denn, so argumentiert die EU-Lebensmittelbehörde ­EFSA (European Food Safety Authority), die für die „Verordnung (EG) 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben bei Lebensmitteln“, auch Health-Claims-Verordnung (­HCVO) genannt, verantwortlich zeichnet: Anerkannte wissenschaftliche Belege für die behaupteten positiven Wirkungen von Joghurt und butterähnlichem Streichfett auf die Gesundheit des Konsumenten fehlen.

Es muss genug wirksamer Inhaltsstoff enthalten sein

Solche Nachweise aber müssen die Lebensmittelproduzenten seit dem 1. Juli 2007 sowohl für verpackte als auch für lose Ware vorlegen, wenn sie ihre Produkte mit einem gesundheitlichen Vorteil bewerben wollen. Der Inhaltsstoff, dem der Effekt zugeschrieben wird, muss dabei klar benannt sein. Und er hat in ausreichender Menge und in verwertbarer Form enthalten zu sein. Und all diese Informationen sollen dem Verbraucher so präsentiert werden, dass sie für ihn verständlich sind.

„Kinderwunsch-“ und „Detox-Tee“ nicht zulässig

Das gefällt nicht jedem. Und so landete der Aufdruck „Praebiotik® + Probiotik®“, der für Babynahrung werben sollte, sogar vor dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe. Dessen Juristen urteilten: Bei der Bezeichnung handelt es sich im Sinne der ­HCVO um eine gesundheitsbezogene Aussage ohne Zulassung.

Ähnlich entschied das Landgericht Hamburg am 27. Februar 2018 in anderer Angelegenheit: Einen Tee mit der Aussage „­Detox Deine Seele“ zu bewerben ist unlauter, hieß es. Die Werbung ist irreführend und verstößt mangels Zulassung gegen die ­HCVO. Und ein anderes Produkt darf nicht als „Kinderwunsch-Tee“ bezeichnet werden, solange seine empfängnisfördernde Wirkung nicht belegt ist, lautet ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom Juni 2019.

Das regelt die Health-Claims-Verordnung

Bisher wurden 261 „nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben bei Lebensmitteln“ zugelassen, 2077 Health- Claims abgelehnt. Meist geht es um die Effekte von Vitaminen und Mineralstoffen. Im Einzelnen regelt die Health-Claims-Verordnung: Gesundheitsbezogene Angaben Aussagen, die sich auf Körperfunktionen oder die Risikoreduktion von Krankheiten beziehen, müssen von der EFSA freigegeben werden. Dazu gehören auch Angaben zur Gewichtsabnahme und zur Entwicklung und Gesundheit von Kindern. Nährwertbezogene Angaben Angaben, die „suggerieren, dass ein Lebensmittel besondere positive Nährwerteigenschaften besitzt“, bedürfen ebenfalls der ausdrücklichen Zulassung. Die HCVO legt genaue Grenzen fest, ab wann man ein Produkt mit der Bezeichnung „light“ oder mit Wortteilen wie „-arm“, „-reduziert“ oder „low-“ bewerben darf. Totalverbote Manche Lebensmittel dürfen niemals positive Gesundheitseffekte für sich in Anspruch nehmen. Dazu gehören z.B. Getränke mit mehr als 1,2 % Alkohol.

Aus Sicht des gesundheitlichen Verbraucherschutzes ist die Health-Claims-Verordnung nach 13 Jahren bisher allerdings in wesentlichen Teilen unvollständig geblieben, schreiben ­Ina ­Volkhardt und ­Christa ­Bergmann von der Verbraucherzentrale Sachsen-­Anhalt, Halle. Es gebe noch immer zu viele Ausnahmen. So führen etwa gekoppelte ­Claims die Verbraucher weiterhin in die Irre. Diese Konstruktionen erlauben „Verweise auf allgemeine, nicht spezifische Vorteile“ eines Lebensmittels für Gesundheit und Wohlbefinden, wenn diese an einen zuge­lassenen und spezifischeren ­Claim angehängt sind.

Schönheitsversprechen von der Verordnung ausgenommen

Zum Beispiel dürfen eisenhaltige Produkte nach wie vor die Bezeichnung ­„lernstark“ tragen, wenn sich der Zusatz „Mit Eisen zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“ kleingedruckt mit Sternchen an anderer Stelle auf der Packung findet. Hier sahen die Richter einen ausreichenden Bezug zur tatsächlich von der ­EFSA genehmigten Aussage „Eisen trägt zur normalen kognitiven Entwicklung von Kindern bei“. Als gleichfalls problematisch stufen die Verbraucherschützerinnen die sogenannten Beauty-Claims ein, die von der ­HCVO ausgenommen sind. In der Praxis, so bemängeln sie, ist es in vielen Fällen schwer abzugrenzen, ob sich eine Werbeaussage etwa zu festen Nägeln oder glänzenden Haaren nur auf die Schönheit oder bereits auf die Gesundheit bezieht.

Keine Verordnung ohne Ausnahme

Allgemeines Wohlbefinden Nicht unter die Health-Claims-Verordnung fallen Aussagen, die sich auf das allgemeine Wohlbefinden beziehen: Gute- Laune-Drops, Harmonieschokolade, Wellness. Traditionelle Bezeichnungen Begriffe wie „Brustkaramellen“ oder „Hustenbonbon“ sind auf Antrag von der Verordnung ausgenommen. Bei diesen traditionellen Bezeichnungen wird dem Verbraucher eine eigenständige Einordnung zugetraut. Für „Digestif“ wird ein Antrag erwartet. Marken- und Handelsnamen Marken- und Handelsnamen, die schon vor 2005 einen Claim enthielten, wurde bis zum 19. Januar 2022 eine Gnadenfrist erteilt. Botanicals Ungeregelt ist bislang die Bewertunggesundheits- und nährwertbezogener Angaben zu den sogenannten Botanicals. Dabei handelt es sich vor allem um Stoffe und Zubereitungen aus Pflanzen, aber auch aus Algen, Pilzen oder Flechten.

Vor allem fehlen feste Vorgaben für Nährwertprofile. Die sollten ursprünglich ab Januar 2009 festlegen, welche Lebensmittel von vornherein nicht mit einem ­Health-Claim werben dürfen, weil sie per se ungesund sind. In der EU-Kommission wird inzwischen diskutiert, von der Idee der Nährwertprofile ganz abzurücken, berichten die beiden Autorinnen. Ihrer Meinung nach sind derartige Angaben aber die zentrale Voraussetzung, um bei der Bewerbung von Lebensmitteln einen funktionierenden Verbraucherschutz gewährleisten zu können­.

Quelle: Volkhardt I, Bergmann C. Ernährungs Umschau 2020; 6: M344-M354; DOI: 10.4455/eu.2020.030