Gutachter führte Schütteltrauma fälschlich auf Viren zurück
Bevor man ein Schütteltrauma diagnostiziert, müssen mögliche Differenzialdiagnosen ausgeschlossen sein. Infektionen mit SARS-CoV-2 oder Rotaviren gehören aber nicht dazu. Ein Privatgutachter hatte diese Behauptung aufgestellt, ein rechtsmedizinisches Team konnte sie widerlegen.
Ein Schütteltrauma ist eine häufige Folge einer Kindesmisshandlung. Man findet typischerweise eine Enzephalopathie, ein subdurales Hämatom oder Hygrom und retinale Blutungen, manchmal auch Schäden an Sehnerv oder Halswirbelsäule. Die Letalität ist hoch, schreiben Dr. Stefanie Schlepper, Institut für Rechtsmedizin am Universitätsklinikum Münster, und ihre Kollegen. Wenn die Eltern sich vor einem Gericht verantworten müssen, werden häufig andere Erkrankungen genannt, die Auslöser der Symptome sein sollen. In Münster und Umgebung hatte ein Privatgutachter mehrere ähnliche Fälle von subduralem Hämatom/Hygrom und retinalen Blutungen bei Säuglingen auf Infektionen mit SARS-CoV-2 oder Rotaviren zurückgeführt. Zwei dieser Gutachten hat sich das Autorenteam genauer angeschaut.
Subdurale Hämatome und retinale Blutungen ergeben ein klares Bild
Im ersten Fall wurde ein 4,5 Monate alter Junge wegen Apathie, Zentralisation und Erbrechen in eine Kinderklinik gebracht. Die MRT zeigte akute subdurale Hämatome im Bereich von Stirn-, Schläfen- und Hinterhauptsregion. Bei der Betrachtung des Augenhintergrunds waren umfangreiche retinale Blutungen zu sehen. Die Eltern stritten ab, den Säugling misshandelt zu haben, obwohl die rechtsmedizinische Untersuchung zu dem Ergebnis „hochgradiger Verdacht auf Schütteltrauma“ kam. In den Laborbefunden zeigten sich keine Blutgerinnungsstörungen, Infektionen oder angeborene Stoffwechselerkrankungen. Angeblich war die Mutter während der Schwangerschaft an COVID-19 erkrankt.
Im zweiten ähnlich gelagerten Fall gelangte ein viermonatiger männlicher Säugling wegen seit sechs Tagen anhaltenden Erbrechens und Krampfanfällen notfallmäßig ins Krankenhaus. Auch bei ihm entdeckten die Behandelnden subdurale Hämatome, Hygrome sowie frische und ältere retinale Blutungen. Im Stuhl fanden sich Rotaviren. Das rechtsmedizinische Urteil fiel genauso aus wie beim ersten Baby. Ein Trauma gaben die Eltern aber nicht an.
Privatgutachter führt Befunde auf Infektionen zurück
Für beide Patienten legten die Eltern Privatgutachten desselben Pädiaters vor. Darin behauptet er, die Befunde seien Spätfolgen der SARS-CoV-2-Infektion der Mutter und/oder einer akuten Infektion. Möglich sei auch eine Rotavirusinfektion als Ursache. SARS-CoV-2 kann zwar von der Mutter auf das Ungeborene übertragen werden, schreibt die rechtsmedizinische Forschergruppe. Es gibt aber keine Hinweise darauf, dass daraus subdurale Hämatome/Hygrome oder retinale Blutungen resultieren. Wohl fand sich eine höhere Inzidenz von Hirnrindenblutungen bei Feten mit SARS-CoV-2 nach einem Schwangerschaftsabbruch. Diese Hämorrhagien zählen aber nicht zu den typischen Symptomen eines Schütteltraumas.
Nur in einer Studie hatte ein Neugeborenes einer Mutter mit Coronainfektion ein subdurales Hämatom entwickelt, was aber einer schweren Gerinnungsstörung geschuldet war. Gehirnblutungen bei COVID-19 sind beschrieben, aber nur in Form von Parenchymblutungen oder ausschließlich bei Erwachsenen.
Kein Anhaltspunkt für Schütteltraumazeichen durch Viren
In Arbeiten, die sich mit den Folgen von Rotavirusinfektionen bei Kindern beschäftigten, fand sich ebenfalls kein oder höchstens ein sehr spekulativer Zusammenhang mit subduralen Hämatomen/Hygromen. Berichte über retinale Blutungen fehlten. Die Autorin und ihre Kollegen kommen zu dem Schluss, dass sich weder in den vom Gutachter zitierten Studien noch nach eigener Literaturrecherche Anhaltspunkte für einen Zusammenhang von Infektionen mit SARS-CoV-2 oder Rotaviren mit den typischen Befunden eines Schütteltraumas ergeben.
Das Fehlen von Merkmalen spricht nicht gegen ein Schütteltrauma
Der Privatgutachter stützte seine Beurteilung auch darauf, dass das Fehlen bestimmter Merkmale gegen ein Schütteltrauma spräche. Diese angeblich typischen Befunde sind aber entweder beim Schütteltrauma gar nicht zu erwarten (Rippenfrakturen, Hämatome an Kopf oder Nacken) oder treten nicht obligat und nur bei schweren Verläufen auf (u. a. Apnoen, Hirndruck, bleibende Hirnschäden, Brückenvenenrupturen oder Läsionen von Medulla oblongata, Halsmark oder Corpus callosum).
Schlepper S et al. Rechtsmedizin 2026; doi: 10.1007/s00194-026-00850-3
