Regress rechtswidrig!

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Ein Urteil des Landessozialgerichtes Berlin lässt Richtgrößen-geplagte Praxisinhaber Hoffnung schöpfen. Danach ist eine Kürzung rechtswidrig, wenn die Richtgrößen, die ja dem Arzt als Verordnungsorientierung dienen sollen, erst im Laufe des jeweiligen Geltungsjahres zwischen KVen und Kassen vereinbart und den Ärzten bekannt gegeben werden. Rechtsanwalt Rainer Kuhlen von der Kanzlei Wartensleben, Stolberg, erläutert, wie auch Ärzte in anderen KV-Bereichen profitieren können.

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