§ 63 StGB: Migration im Fokus

„Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit sind im Maßregelvollzug überrepräsentiert“

DGPPN* Kongress 2025
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Der Maßregelvollzug ist ein therapeutisch ausgerichteter Freiheitsentzug, bei dem die psychiatrische Behandlung im Mittelpunkt steht.

Die Neuanordnungen entsprechend des Paragrafen 63 Strafgesetzbuch sind gestiegen. Etwa die Hälfte des Zuwachses machten Menschen mit Migrationshintergrund aus. Ein Überblick über regionale Unterschiede und Verläufe nach der Entlassung.

Menschen mit einer anderen als der deutschen Nationalität waren zwischen 2015 und 2021 für die Hälfte des Anstiegs an Neuanordnungen des § 63 StGB ursächlich, berichtete Prof. Dr. ­Thomas ­Ross von der Universität Ulm. Der Paragraf regelt die Unterbringung von schuldunfähigen oder erheblich vermindert schuldfähigen Personen, die eine rechtswidrige Tat begangen haben, in einem psychiatrischen Krankenhaus.

Im Vergleich zu ihrem Anteil an der Gesamtbevölkerung seien Menschen ohne deutschen Pass im Maßregelvollzug damit um ungefähr den Faktor drei überrepräsentiert, führte Prof. Ross aus. Dies entspreche in etwa dem aus der Forschung bekannten erhöhten relativen Risiko von Personen mit Migrationshintergrund, an einer Psychose zu erkranken.

Das Merkmal „Migrationshintergrund“ sei dabei nicht gleichzusetzen mit Menschen, die einen ausländischen Pass besitzen, erklärte Dr. ­Hans-Joachim ­Traub von der Universität Ulm. Vielmehr umfasse die Gruppe zugewanderte Ausländerinnen und Ausländer mit und ohne Aufenthaltserlaubnis, in Deutschland geborene Menschen ausländischer Herkunft, Touristinnen und Touristen, im Ausland geborene und eingebürgerte Personen, Spätaussiedler sowie Migrantinnen und Migranten der zweiten Generation.

Belegung auch in Baden-Württemberg gestiegen

In Baden-Württemberg waren Ende 2024 insgesamt 1.094 Personen in Einrichtungen nach § 63 StGB untergebracht. Der Anteil derjenigen mit Migrationshintergrund betrug 46 %, so Dr. Traub. Die Belegungen aufgrund § 63 StGB durch Migranten seien gestiegen, wobei „neue“ Migranten, also aus Nordafrika, Subsahara-Afrika oder dem Nahen Osten, einen Anteil von 20 % ausmachen. Epidemiologisch sei diese Gruppe siebenfach überrepräsentiert im Vergleich zu den „klassischen“ Migrantinnen und Migranten.

Die häufigste Diagnosekategorie unter allen Personen im Maßregelvollzug waren F2-Diagnosen, also Schizophrenie, schizotype und wahnhafte Störungen. Dies war besonders deutlich für Betroffene mit Migrationshintergrund („alte“ Herkunftsländer: 81 %, „neue“ Herkunftsländer: 91 %). Nur bei Personen ohne Migrationshintergrund spielten auch F6- und F7-Diagnosen – Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen oder Intelligenzstörungen – mit 14 % bzw. 7 % eine nennenswerte Rolle.

Der Belegungsanstieg durch Patientinnen und Patienten mit Migrationshintergrund habe verschiedene Ursachen, so Dr. Traub. Einerseits bestehe eine längere Verweildauer in der Unterbringung – durch Sprachprobleme, kulturelle Unterschiede, keine Abschiebung möglich, keine Nachsorgefinanzierung. Andererseits gebe es einen Anstieg der Neuaufnahmen durch eine vermehrte Zuwanderung und ein erhöhtes Psychoserisiko.

Verlauf nach Entlassung unterscheidet sich nicht

Dr. ­Adelheit ­Bezzel vom Institut für Qualitätsmanagement des Maßregelvollzugs in Bayern (ifQM) präsentierte aktuelle Daten aus Bayern. Zwischen 2010 und 2023 wurden 911 Patientinnen und Patienten (§ 63 StGB), unabhängig vom Migrationshintergrund, nach durchschnittlich 94 Monaten entlassen, wobei mehr als 90 % männlich waren.

Ein Drittel der Entlassenen nach Therapie gemäß § 63 StGB hatte einen Migrationshintergrund, berichtete Dr. Bezzel. Das heißt, die Betroffenen sind selbst oder in zweiter Generation eingewandert bzw. haben keine deutsche Staatsbürgerschaft. Auch hier werde eine Zunahme beobachtet, besonders beim Anteil der „neuen Migranten“ aus dem Nahen Osten.

Im Verlauf nach der Entlassung gebe es jedoch keine Unterschiede zwischen Menschen mit und denjenigen ohne Migrationshintergrund. Insgesamt würden nur selten Zwischenfälle auftreten, so Dr. Bezzel. Keine Unterschiede würden zudem hinsichtlich Weisungen und Wohnen beobachtet.

Die Besonderheit bei Zuwanderinnen und Zuwanderern, vor allem denjenigen aus dem nichteuropäischen Ausland, sei allerdings, dass die Unterbringungsdauer zumindest in Bayern kürzer ausfällt. Außerdem wechseln mehr von ihnen in eine arbeitstherapeutische Maßnahme – das gelte allerdings vor allem für Menschen aus der Türkei und weniger für diejenigen aus dem nichteuropäischen Ausland. Und: Partnerschaften spielen bei Migrantinnen und Migranten offenbar eine größere Rolle, vor allem bei einer Herkunft aus dem nichteuropäischen Ausland.

Versachlichung der Debatte ist dringend geboten

Dr. ­Beate ­Eusterschulte, Vitos Klinik für forensische Psychiatrie Gießen, sprach über eine Versachlichung der öffentlichen Debatte. Dass seit 2015 vor allem jüngere Männer aus überwiegend muslimisch geprägten Ländern nach Deutschland gekommen sind, stelle einen deutlichen Unterschied zu früheren Einwanderungsphasen dar, etwa den seit Ende der 1980er-Jahren ins Land gekommenen Spätaussiedlern. Die Diskussion werde jedoch durch Politik und Medien „angeheizt und hysterisiert“, so Dr. Eusterschulte. Dies berge die Gefahr, bewusste und unbewusste rassistische Haltungen und Handlungen zu fördern.

Rassismus gebe es auch in psychiatrischen und forensischen Kliniken, betonte die Referentin. So würden etwa bei Patientinnen und Patienten en mit offensichtlichem Migrationshintergrund Lockerungen verzögert, auch wenn es dafür keine sachliche Grundlage gebe. Wichtig sei es, ausreichende Kommunikationshilfen bereitzustellen, etwa mithilfe von Videodolmetschern und schriftlichen Informationen in mehreren Sprachen für Betroffene und ihre Angehörigen. Als zentral bezeichnete sie es auch, den Erwerb der deutschen Sprache durch die Patientinnen und Patienten zu fördern.

* Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde e. V.

Portraitbild Dr. Miriam Sonnet

Dr. Miriam Sonnet

Freie Autorin und Redakteurin

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