Coroinaimpfung Arbeitsgericht urteilt gegen zwei Mitarbeitende eines Seniorenheims

Gesundheitspolitik Autor: Isabel Aulehla

Die Entscheidung liegt im Ermessen des Arbeitgebers. (Agenturfoto) Die Entscheidung liegt im Ermessen des Arbeitgebers. (Agenturfoto) © gradt – stock.adobe.com

Dürfen ungeimpfte Pflegekräfte von ihrer Arbeit freigestellt werden, obwohl kein behördliches Beschäftigungsverbot vorliegt? Das Arbeitsgericht Gießen hat geurteilt.

Seit dem 15. März gilt in Pflege- und Gesundheitsberufen die Pflicht zum Nachweis des COVID-19-Impfschutzes bzw. der Impfunfähigkeit. Kommen Mitarbeitende dem nicht nach, müssen Arbeitgeber sie dem Gesundheitsamt melden. Es droht ein Beschäftigungsverbot.

Doch auch ohne eine Entscheidung der Behörden kann Personal freigestellt werden, erklärt Arbeitsrechtler Prof. Dr. Michael ­Fuhlrott vom VDAA – Verband der Deutschen ArbeitsrechtsAnwälte. Er verweist auf ein Urteil des Arbeitsgerichts Gießen: Zwei Mitarbeitende eines Seniorenheims waren durch die Leitung von ihrer Arbeit freigestellt worden. Dagegen klagten die beiden erfolglos.

Zwar ergebe sich aus dem Gesetz ein unmittelbares Beschäftigungsverbot nur für ab dem 16. März neu eingestellte Personen, argumentierte das Gericht. Einem Arbeitgeber stehe es aber „unter Zugrundelegung der gesetzlichen Wertungen des § 20 a des Infektionsschutzgesetzes im Rahmen billigen Ermessens frei, im Hinblick auf das besondere Schutzbedürfnis der Bewohnerinnen und Bewohner eines Seniorenheims Beschäftigte, die weder geimpft noch genesen sind und der Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises nicht nachkommen, von der Arbeitsleistung freizustellen“.

Prof. Fuhlrott weist darauf hin, dass das Gericht keine Aussage dazu traf, ob für die Zeit der arbeitgeberseitig angeordneten Freistellung auch der Anspruch auf die Vergütung entfällt.

Dies dürfte nach Einschätzung des Fachanwalts aber die Folge sein: „Der ungeimpfte Arbeitnehmer ist in rechtlicher Hinsicht nicht in der Lage, die vertraglich geschuldete Tätigkeit vollständig zu erbringen.“ Damit bestehe kein Zahlungsanspruch.

Zudem habe das Gericht nicht entschieden, ob Ungeimpften in Pflegeeinrichtungen gekündigt werden kann. Bei behördlichen Tätigkeitsverboten werde dies aber eine Option sein, so Prof. Fuhlrott.

Quellen:
1. Pressemitteilung des VDAA
2. Urteil vom 12.4.2022, Az.: 5 Ga 1/22, 5 Ga 2/22