Wettbewerb der Krankenkassen

Keine Extras gegen den Kassenwechsel

Urteil
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Krankenkassen dürfen Versicherte nicht mit ungerechtfertigten Prämien oder Zuschüssen vom Wechsel abhalten.

Bonus, Prämie, Zuschuss: Eine Krankenkasse soll Wechselwilligen Vorteile versprochen haben, die ihre Satzung nicht hergab. Das Bayerische Landessozialgericht setzte dem vorläufig ein Ende.

Gesetzliche Krankenkassen dürfen Versicherte, die ihre Mitgliedschaft kündigen oder einen Wechsel veranlasst haben, nicht mit ungerechtfertigten Geldleistungen zum Bleiben bewegen. Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) verpflichtete eine große Krankenkasse im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, solche Zusagen zu unterlassen.

Die Richterinnen und Richter sahen einen Verstoß gegen das Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen. Für jeden weiteren Verstoß droht ein Ordnungsgeld von bis zu 100.000 Euro. Ersatzweise kann Ordnungshaft von bis zu drei Monaten gegen den Vorstand angeordnet werden.

Leistungen ohne Satzungsgrundlage angeboten

Ausgangspunkt waren mehrere Fälle, die eine konkurrierende Krankenkasse vorgetragen hatte. Ein Versicherter soll seine Kündigung im Jahr 2021 zurückgenommen haben, nachdem ein Mitarbeiter ihm einen Zuschuss für eine besondere Leistung zugesagt hatte. Nach der Satzung der Kasse bestand darauf kein Anspruch.

Als der Mann später erneut wechseln wollte, wurde ihm laut den vorgelegten E-Mails wieder eine nicht von der Satzung gedeckte Leistung in Aussicht gestellt. Er lehnte den Vorteil diesmal ab und wechselte die Kasse. In einem weiteren Fall soll ein Versicherter nach seiner Kündigung rückwirkende Bonusvorauszahlungen und eine Prämie angeboten bekommen haben, ohne dass die Voraussetzungen hierfür vorlagen.

Eilverfahren erleichtert den Unterlassungsanspruch

Bei Wettbewerbsverstößen zwischen Krankenkassen gelten prozessuale Besonderheiten. Nach § 4a Abs. 7 SGB V wird für eine einstweilige Anordnung grundsätzlich vermutet, dass sowohl der Anspruch als auch ein dringender Grund vorliegen. Die antragstellende Kasse muss dies nicht zunächst glaubhaft machen.

Der Wettbewerb um Mitglieder hat für die Krankenkassen erhebliche wirtschaftliche Bedeutung, weil die Zahl der Versicherten die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds beeinflusst. In den geschilderten Konstellationen ging es u.a. um Hauptversicherte kinderreicher Familien.

Ob die vorgetragenen Vorgänge im Hauptsacheverfahren bewiesen werden können und die Unterlassungsverpflichtung dauerhaft Bestand hat, ist noch offen. Das Bayerische LSG entscheidet darüber in einem weiteren Verfahren.

Pressemitteilung – Bayerisches Landessozialgericht

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