Bundesregierung muss das Betreuungsrecht bis zum Jahresende anpassen

Ärztliche Zwangsmaßnahmen bald auch im ambulanten Bereich?

Bericht
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|Lesezeit: 4 Min
Auch das Fixieren als Zwangsmaßnahme gilt als schwerer Eingriff in die Selbstbestimmung betroffener Menschen.

Ärztliche Zwangsmaßnahmen gegenüber nicht einwilligungsfähigen Betreuten sind im Krankenhaus an strenge Voraussetzungen gebunden und nur als letztes Mittel zulässig. Ein neues Gesetz soll Zwangsbehandlungen außerhalb des Krankenhauses regeln und zur Stärkung des Ultima-Ratio-Gebots beitragen.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat im November 2024 eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu ärztlichen Zwangsmaßnahmen im Betreuungsrecht bestätigt und dem Gesetzgeber eine verfassungsgemäße Neuregelung bis zum 31. Dezember 2026 aufgegeben. Jetzt liegt der Gesetzentwurf im Bundestag vor (Drucksache 21/7561).

Der Ausgangspunkt: Für eine 1963 geborene Frau mit Schizophrenie wurde im Jahr 2000 eine Betreuung eingerichtet. Dem Berufsbetreuer oblagen u. a. die Gesundheitssorge und die Aufenthaltsbestimmung. Regelmäßig wurde die Frau ärztlich in einem dem Wohnverbund nahegelegenen Krankenhaus zwangsbehandelt.

Betreuer legte Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof ein

2022 beantragte der Betreuer beim Amtsgericht Lippstadt, dass die Zwangsmedikation mit Haldol Decanoat künftig im Wohnverbund im Rahmen einer stationsäquivalenten Behandlung durchgeführt werden darf, da der Transport immer zur Traumatisierung führe. Das Amtsgericht genehmigte zwar die ärztliche Zwangsmaßnahme – aber nur im stationären Aufenthalt. Zugleich wurde die zuständige Behörde ermächtigt, auf Veranlassung des Betreuers erforderlichenfalls Gewalt beim Transport der Frau in ein Krankenhaus anzuwenden. Auch das Landgericht Paderborn hatte nach Beschwerde des Betreuers im Namen der Frau die Genehmigung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme in der Wohneinrichtung zurückgewiesen. Letztlich legte der Betreuer Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof ein.

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wollte über die Rechtsbeschwerde nicht entscheiden, ohne die Verfassungsmäßigkeit von Zwangsbehandlungen (§ 1832 BGB) prüfen zu lassen. Damit erreichte der Fall das BVerfG. Am 26. November 2024 verkündete es sein Urteil.

Verhältnismäßigkeit der Zwangsmaßnahme wird streng geprüft

Nach diesem sind ärztliche Zwangsmaßnahmen gegenüber nicht einwilligungsfähigen Betreuten in Erfüllung der staatlichen Schutzpflicht entsprechend dem Grundgesetz an strenge Voraussetzungen gebunden und nur als letztes Mittel zulässig. Sie unterliegen zudem einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung.

Ärztliche Zwangsmaßnahmen sind ferner mit dem Grundgesetz unvereinbar, wenn Betreuten durch einen stationären Aufenthalt erhebliche Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit zumindest mit einiger Wahrscheinlichkeit drohen und zu erwarten ist, dass diese Beeinträchtigungen bei einer Durchführung in der Einrichtung, in der die Betreuten untergebracht sind, vermieden oder jedenfalls signifikant reduziert werden können. Unter bestimmten Bedingungen müssten auch andere Betreuungssettings denkbar sein, so das BVerfG.

Maßvolles und ausgewogenes Gesetz angekündigt

Mit ihrem „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Regelung über ärztliche Zwangsmaßnahmen im Betreuungsrecht und zur Stärkung des Ultima-Ratio-Gebots sowie der Selbstbestimmung der Betroffenen“ sieht die Bundesregierung diese Erweiterung auf andere Settings vor. Allerdings sollen ärztliche Zwangsmaßnahmen außerhalb eines Krankenhauses nur in „eng begrenzten Ausnahmefällen“ gestattet werden. Das betrifft Fälle, „in denen mit der Verbringung in das Krankenhaus oder mit der Durchführung der Behandlung im Krankenhaus eine erhebliche gesundheitliche Gefährdung einhergeht, welche durch eine Behandlung außerhalb der Klinik voraussichtlich zumindest signifikant reduziert wird“.

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