Bestehende Praxisbesonderheiten bleiben gültig
Entwarnung für viele Praxen: Die im GKV-Spargesetz verankerte Streichung von Praxisbesonderheiten betrifft nicht jene Arzneimittel, für die dieser Regresschutz bereits vereinbart wurde. Welche das sind, ist beim GKV-Spitzenverband nachzulesen.
Die Abschaffung der bundesweiten Praxisbesonderheiten für Arzneimittel wirkt sich nicht rückwirkend auf bestehende Vereinbarungen aus. Das hat der GKV-Spitzenverband auf Nachfrage der KBV klargestellt. Ärztinnen und Ärzte können Arzneimittel, die bereits als Praxisbesonderheit anerkannt sind, daher weiterhin verordnen, ohne dass deren Kosten bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen berücksichtigt werden.
Hintergrund ist, dass die gesetzliche Grundlage für neue bundesweite Praxisbesonderheiten bei Arzneimitteln, für die der G-BA einen Zusatznutzen festgestellt hat, wegfällt. Die Änderung trat mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz am 30. Juli in Kraft und hatte in der Ärzteschaft zahlreiche Fragen ausgelöst. Für Praxen mit vielen schwer oder chronisch erkrankten Patientinnen und Patienten, die kostenträchtige Arzneimittel benötigen, ist die Klarstellung besonders relevant.
Schutz gilt bis zum Ende der Vereinbarung
Nach Angaben des GKV-Spitzenverbands bleiben bereits vereinbarte Praxisbesonderheiten als Bestandteil der jeweiligen Erstattungsbetragsvereinbarung erhalten, bis ein sogenannter Beendigungstatbestand eintritt. Das kann etwa die Kündigung der Vereinbarung, der Abschluss einer neuen Vereinbarung für den betreffenden Wirkstoff oder das Ende des Patent- und Unterlagenschutzes sein. Die gesetzliche Streichung verhindert damit lediglich, dass künftig neue bundesweite Praxisbesonderheiten vereinbart werden.
Übersicht beim GKV-Spitzenverband
Welche Arzneimittel derzeit als bundesweite Praxisbesonderheiten anerkannt sind, können Praxen auf der Internetseite des GKV-Spitzenverbands nachsehen. Die Übersicht wird aktualisiert, wenn eine Anerkennung endet, etwa nach der Kündigung der zugehörigen Erstattungsbetragsvereinbarung.
Pressemitteilung – KBV