Hausarzt hielt teurere Therapie für sicherer und muss zahlen
Ein Hausarzt hat zwei schwerstkranken Krebspatientinnen teurere Acht- und Neunkammerbeutel zur parenteralen Ernährung verordnet, weil er sie für sicherer hielt. Die Krankenkasse wollte die Beutel nicht zahlen und verlangte 15.000 Euro Regress.
Immer wieder stoßen Kolleginnen und Kollegen bei Verordnungen an ihre Grenzen, wenn das gesetzliche Wirtschaftlichkeitsgebot schwerer wiegt als die ärztliche Einschätzung eines medizinischen Nutzens. Das zeigt auch das Beispiel eines Facharztes für Allgemeinmedizin aus Hessen. Der Kollege wollte auf Nummer sicher gehen und hatte zwei schwerstkranken onkologischen Patientinnen statt der üblichen Dreikammerbeutel zur künstlichen Ernährung teurere Acht- und Neunkammerbeutel verordnet. Das brachte ihm eine Regressforderung in Höhe von knapp 15.000 Euro aus zwei Quartalen (monatlich rund 1.250 Euro pro Patientin) ein. Der Arzt ließ sich das nicht gefallen und zog vor das Marburger Sozialgericht.
Therapiefreiheit schützt nicht automatisch vor Regress
Dass die Patientinnen die parenterale Ernährung grundsätzlich benötigten, stand bei dem Verfahren außer Frage. Auch die Zusammensetzung der Nahrung lag dem Rechtsstreit nicht als Anlass zugrunde. Vielmehr ging es darum, dass hier vorgefüllte Infusionssysteme zu einem viel höheren Preis statt der Standardbeutel mit nur drei Kammern verwendet wurden – das kostete über 90 Euro statt der üblichen 14 bis 16 Euro pro Stück. In die Standardbeutel müssen allerdings unmittelbar vor der Infusion zusätzliche Mikronährstoffe wie Vitamine, Mineralstoffe und Spurenelemente injiziert werden.
Der Allgemeinarzt begründete die Wahl der teureren Mehrkammerbeutel mit seiner Therapiefreiheit und auch damit, dass bei beiden Patientinnen der Krebs weit fortgeschritten war und sich eine von ihnen bereits in palliativer Behandlung befand. Eine der Frauen klagte zudem über Entzündungen, die immer wieder am Port auftraten. Weil er ein erhöhtes Infektionsrisiko durch das notwendige Zuspritzen befürchtete, scheute der Hausarzt die günstigere Variante.
Den Regress konnte er am Ende nicht abwehren: Das Sozialgericht wies die Klage ab. Seine Entscheidung begründete es damit, dass mit den Dreikammerbeuteln für beide Patientinnen wirtschaftlichere Alternativen verfügbar gewesen wären. Die Acht- und Neunkammerbeutel stufte es als unwirtschaftlich ein.
Gericht erkennt Leitlinien an, aber keine Pflegekosten
Bei seiner Argumentation stützte sich das Gericht vor allem auf die S3-Leitlinie der Deutschen Gesellschaft für Ernährungsmedizin (DGEM), die ausdrücklich Dreikammerbeutel empfiehlt. Auch liege keine aussagekräftige Studienlage für erhöhte Infektionsrisiken vor, hieß es. Eine von dem Arzt angeführte, nicht abgeschlossene Studie ließ das Gericht nicht gelten.
Auch das Argument, dass die Injektion der zusätzlichen Bestandteile bei der Verwendung von Dreikammerbeuteln durch einen häuslichen Pflegedienst erfolgen müsse und dies weitere Kosten verursache, die gegenzurechnen seien, brachte den Hausarzt nicht weiter. Denn selbst die eingesparten Pflegekosten, die er vorbrachte, konnten seinen Arzneikostenregress nicht abwenden. Sie gelten als sektorenfremde Kosten und werden in der Wirtschaftlichkeitsprüfung nicht berücksichtigt.
Ein Rechtsstreit wie dieser setzt einen langen Atem voraus: Zwischen der Verordnung und dem Regressbescheid, nach dem der Arzt den Betrag persönlich an die Kasse zahlen muss, vergingen knapp acht Jahre.
SG Marburg, Urteil vom 22.04.2026, Az.: S 18 KA 330/23
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