Argumente fürs Arzneimittel-Prüfverfahren sammeln

GOP 03100: Mehrfachverordnung kann Regress auslösen

Abrechnungstipp
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Bei Langzeitrezepten muss man aufpassen, dass es nicht zu einem unberechtigten Arzneimittelregress kommt.

Die neue Versorgungspauschale nach der GOP 03100 zielt darauf ab, Menschen mit „leichten“ chronischen Erkrankungen den Weg in die Praxis nur wegen eines Wiederholungsrezeptes zu ersparen. Dazu muss man diese Patientinnen und Patienten mit einem „Langzeitrezept“ ausstatten - und dabei aufpassen, dass es nicht zu einem unberechtigten Arzneimittelregress kommt.

Die Praxissoftware ermöglicht es Vertragsärztinnen und -ärzten, für die Dauermedikation von chronisch Kranken Mehrfachverordnungen nach § 31 Absatz 1b SGB V auszustellen. Apotheken dürfen das Arzneimittel dann bis zu viermal innerhalb eines Jahres abgeben, vorausgesetzt, das Rezept trägt eine entsprechende Kennzeichnung. Die Anzahl der Abgaben sowie den Beginn ihrer jeweiligen Einlösefrist muss die verordnende Ärztin bzw. der Arzt festlegen. Optional kann auch das Ende der Einlösefrist angegeben werden. Es darf maximal 365 Tage nach dem Ausstellungsdatum liegen. Damit ist eine längerfristige Versorgung von bestimmten chronisch Kranken mit einem kontinuierlich benötigten Arzneimittel möglich – so wie es beim Ansatz der GOP 03100 Voraussetzung ist.

Mehrfachverordnungen können aber Auswirkungen auf die ggf. prüfungsrelevanten Verordnungskosten in den Quartalen haben, in denen die jeweiligen Einzelverordnungen eingelöst werden. Diesen Verordnungskosten steht nämlich eventuell im betreffenden Quartal kein Behandlungsfall gegenüber. Die KBV empfiehlt deshalb, Mehrfachverordnungen zu dokumentieren, um im Fall einer Wirtschaftlichkeitsprüfung entsprechend argumentieren zu können.

Dokumentation im PVS hilft, Regress abzuwenden

Aufgrund der freien Konfigurierbarkeit der Gesamtgültigkeit sowie der variablen Einlösefristen der einzelnen Verordnungen, die nicht zwangsläufig in mehreren Quartalen liegen müssen, sei es nicht möglich, auf Verwaltungsebene einen allgemeinen Mechanismus zu definieren, der diese Budgeteffekte der Mehrfachverordnung berücksichtigt.

Beim Ansatz der GOP 03100 kommt es deshalb darauf an, den Fall im Folgequartal in irgendeiner Form im PVS kenntlich zu machen und zu dokumentieren, damit in einen Prüfverfahren die statistische Grundlage (Überschreitung des Fachgruppendurchschnitts oder der Richtgröße bei der Arzneimittelverordnung) neu berechnet und so ein Regress abgewendet werden kann. Möglich wäre das z. B., wenn man die Anzahl der abgerechneten GOP 03100 im betreffenden Quartal per PVS erfasst, da dem Ansatz der GOP in der Regel ein „Leerquartal“ folgt. Einen ähnlichen Effekt kann man auch durch den von der KBV empfohlenen Ansatz der Pseudonummer 88230 erzielen.

Dr. Gerd W. Zimmermann

Dr. Gerd W. Zimmermann

Dr. Gerd W. Zimmermann ist Facharzt für Allgemeinmedizin und ehemaliges langjähriges Mitglied in Gremien der KV Hessen, der Landesärztekammer Hessen, der KBV, der BÄK, des G-BA und des Hausärztinnen- und Hausärzteverbandes gewesen. Seit 1987 ist er regelmäßig tätig als Referent und Autor zum Thema Leistungsabrechnung nach EBM und GOÄ, darunter 30 Jahre als Kolumnist der MT.

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