Unfreiwillige Nennung eines Arztes in einer Werbeanzeige ist zulässig
Man stelle sich vor, ein Arzt blättert durch eine ärztliche Fachzeitschrift und sieht plötzlich seinen eigenen Namen in der Werbeanzeige eines Medikaments stehen, direkt daneben findet sich ein Zitat von ihm. Zugestimmt hat er der Erwähnung nicht – sie kann im Einzelfall aber trotzdem zulässig sein, urteilte das Oberlandesgericht Köln.
Geklagt hatte der Ärztliche Direktor einer Abteilung einer Universitätsklinik, dessen Namen in einer Werbeanzeige für ein Produkt gegen das Reizdarmsyndrom genannt wurde. Dort wurden Äußerungen von ihm über Diagnose und Therapie der Erkrankung zitiert, die er bei einer Pressekonferenz öffentlich getätigt hatte.
Laut der Richter scheidet ein Unterlassungsanspruch aus. Der Kläger sei bloß im räumlichen Kontext der Anzeige zitiert worden, ohne dass dies den Anschein einer Lizenzierung der Werbemaßnahme hervorrufe. Er sei nicht unter Ausnutzung seines Werbewertes vermarktet worden.
Quelle: Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 28.10.2021, Az.: 15 U 230/20