BFH-Urteil zu Notfalldiensten

Vertretung im ärztlichen Notfalldienst ist umsatzsteuerfrei

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Nach Auffassung des BFH ist für die Steuerfreiheit entscheidend, dass die notdienstliche Tätigkeit der Sicherstellung einer zeitnahen medizinischen Versorgung im Akutfall dient.

Ärztliche Bereitschaftsdienste im Vertretungsfall sind als umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen einzustufen. Das sagt der Bundesfinanzhof. Dabei ist nicht das Abrechnungsverhältnis ist entscheidend.