Datenschutzbeauftragter für Gesundheitsapps notwendig?

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Sensible Gesundheitsdaten unterliegen gesonderten Schutzbestimmungen.

Eine MFA fragt: Ich bin Datenschutzverantwortliche in einer Allgemeinarztpraxis mit drei Mitarbeitern. Nach dem Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG) können Ärzte nun Apps verschreiben. In einer Schulung wurde gesagt, dass in diesem Fall ein Datenschutzbeauftragter nötig sei, unabhängig davon, wie viele Mitarbeiter in der Praxis tätig sind. Im DVG konnte ich dazu nichts finden.