Urteil: TI-Pauschale muss nicht alle Kosten decken
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat entschieden: Ärztinnen und Ärzte haben keinen Anspruch auf vollständige Erstattung ihrer TI-Kosten. Die Pauschale darf unter den tatsächlichen Ausgaben liegen.
Auch wenn die Kosten einer Praxis für die Telematikinfrastruktur höher sind als die von der KV gezahlte TI-Pauschale, steht der Inhaberin oder dem Inhaber keine volle Erstattung zu. Das urteilte das Landessozialgericht Baden-Württemberg.
Geklagt hatte eine Orthopädin, die im Quartal 3/2018 zwar rund 3.900 Euro an TI-Kosten zu stemmen hatte, aber nur 3.150 Euro erstattet bekam. Sie kritisierte zudem, die TI-Pauschale werde nicht an die Marktpreise angepasst.
TI-Pauschale muss nichtkostendeckend sein
Das Gericht verwies auf die vom GKV-Spitzenverband und der KBV beschlossene TI-Finanzierungsvereinbarung. Vertragsärztinnen und -ärzten stehe keine Erstattung tatsächlicher Kosten zu. Den Gesetzesregelungen sei nicht zu entnehmen, dass die Pauschale kostendeckend sein müsse. Eine Revision des Urteils ist möglich.
Quelle: Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26.11.2025; Az.: L 5 KA 2730/24