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Apps auf Rezept: Krankenkassen hadern mit Preisen und Vorteilen

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DiGAs sollten nur mit nachweislichem Mehrwert als verordnungsfähige Produkte deklariert werden.

Der GKV-Spitzenverband wünscht sich einen vermehrten Einsatz von DiGA in der Versorgung. Allerdings bedürfe es eines Gesetzes-Updates: Anwendungen ohne belegten Vorteil dürften nicht mit „Mondpreisen“ auf die BfArM-Liste der verordnungsfähigen Produkte gelangen.