Arztsiegel

„Focus-Top-Mediziner“: BGH sieht mögliche Irreführung

Urteil des Bundesgerichtshofs
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Vermitteln die Arztsiegel des Magazins Focus Gesundheit eine einschränkungslose Qualitätsauszeichnung? Das muss nun das Oberlandesgericht München erneut prüfen.

Wer als „Top Mediziner“ ausgezeichnet wird, wirkt besonders kompetent. Doch der Bundesgerichtshof stellt die Vergabekriterien der Focus-Arztsiegel infrage: Selbstauskünfte könnten die Qualitätsbewertung wesentlich geprägt haben.

Wenn Ärztinnen und Ärzte sich selbst als äußerst fähig bezeichnen, sollte das dann wesentliches Kriterium sein, um ein Qualitätssiegel als „Top Mediziner“ zu erhalten? Um diese Frage geht es bei einem gerichtlichen Streit der Wettbewerbszentrale gegen die vom Magazin Focus Gesundheit vergebenen Siegel „Focus Top Mediziner“ und „Focus Empfehlung“. Die ausgezeichneten Ärztinnen und Ärzte können die Siegel gegen Zahlung einer jährlichen Lizenzgebühr von ca. 2.000 Euro zu Werbezwecken nutzen. Die Wettbewerbszentrale hält das für unlauter.

Der Bundesgerichtshof betonte, dass für gesundheitsbezogene Testlogos besonders strenge Anforderungen an Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit gelten. Das betrifft nicht nur die Gestaltung des Siegels, sondern auch das Verfahren, mit dem die Auszeichnung zustande kommt. Ist die Aussagekraft eingeschränkt, muss das Logo dies erkennen lassen. Eine uneingeschränkte Qualitätsauszeichnung ist nicht haltbar.

Frühere Auszeichnung genügte für Wiederaufnahme

Im konkreten Fall blieben für den BGH mehrere Fragen offen. Für die Aufnahme in die „Focus Ärzteliste“ genügte offenbar bereits eine frühere Auszeichnung als „Focus Top Mediziner“. Zudem blieb ungeklärt, nach welchen Kriterien aus einem Recherchepool von 75.000 Medizinerinnen und Medizinern zunächst 30.000 ausgewählt und zur Selbstauskunft gebeten wurden. Auf dieser Selbstauskunft beruhte nach Feststellungen des Gerichts dann im Wesentlichen die Beurteilung der Behandlungsleistung. In die Erhebungen flossen außerdem Empfehlungen von Arztkollegen und Patientenbewertungen ein.

Auch die Gestaltung der Testlogos selbst sei möglicherweise irreführend. „Die Testlogos enthalten eine einschränkungslose, verallgemeinerte Qualitätsauszeichnung zugunsten der so benannten Ärzte und lassen nicht erkennen, auf Grundlage welcher Kriterien das Testurteil zustande gekommen ist und auf wessen subjektiven Einschätzungen es beruht“, heißt es im Urteil. „Es kommt deshalb in Betracht, dass die Testlogos eine so nicht gerechtfertigte fachliche Autorität beanspruchen.“

Vergabe der Siegel ist geschäftliche Praktik

Zudem stellte das Gericht klar, dass die Vergabe der Siegel nicht als ein durch die Pressefreiheit geschütztes „funktionsgerechtes Pressehandeln“ anzusehen ist, sondern als geschäftliches Handeln. Die Beklagte vergebe sie Siegel sowohl zugunsten fremder Unternehmen – die ausgezeichneten Ärztinnen und Ärzte könnten ihren Absatz steigern – als auch zugunsten des eigenen Unternehmens.

Der BGH verwies die Sache zur erneuten Prüfung an das Oberlandesgericht München zurück. Ob die konkreten Siegel tatsächlich irreführend sind, ist damit noch nicht abschließend entschieden. Dies hebt auch die BurdaVerlag Data Publishing GmbH, die „Focus Gesundheit“ herausgibt, hervor: „Das Verfahren hat aktuell keine Auswirkungen auf die Praxis – Ärztinnen und Ärzte können weiterhin mit ihren Siegeln auf ihre Aufnahme in die FOCUS-Ärzteliste hinweisen.“

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. Juli 2026; Az: I ZR 130/25

Foto von Isabel Aulehla

Isabel Aulehla

Redakteurin Medical Tribune
Isabel Aulehla arbeitet seit 2019 im Ressort für Politik & Praxis der Medical Tribune, erst als Volontärin, dann als Redakteurin. Zuvor studierte sie Publizistik und Soziologie an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz. Sie befasst sich besonders gerne mit Themen rund um Behandlungsfehler und KI. Außerdem ist sie Host des Podcasts O-Ton Innere Medizin.

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