Schönheitschirurg? Achtung, irreführende Berufsbezeichnung!
Ob Beauty Doc oder Schönheitschirurg – solche Fantasiebezeichnungen sind im ärztlichen Bereich verboten, tauchen auf Praxisschildern oder Webseiten aber immer wieder auf. Über zwei aktuelle Fälle haben unlängst Oberlandesgerichte entschieden.
Er nennt sich „Arzt für ästhetische Medizin“, ist aber Allgemeinmediziner. Der Kollege betreibt eine eigene Praxis, die auf nichtoperative ästhetische Medizin spezialisiert ist. Auf seiner Webseite hat er sich ein Kurzprofil angelegt, wo er laut OLG Frankfurt am Main publikumswirksam auf seine „umfangreiche Ausbildung und Tätigkeit als Arzt für Ästhetische Medizin“ verweist. Das Gericht wertet dies als irreführende Bezeichnung. Denn sie erwecke bei Patientinnen und Patienten den Eindruck, dass eine Facharztbezeichnung vorliege, die in Wirklichkeit gar nicht existiere (Urteil vom 6. Dezember 2025, Az.: 6 U 362/24).
Justiz stellt klar: keine Tätigkeitsbeschreibung
Dass solch eine Berufsbezeichnung irreführend und gleichzeitig wettbewerbswidrig sei, hatte zwei Jahre zuvor schon das LG Bochum entschieden (Urteil vom 20. Dezember 2023, Az.: I-13 O 74/23). Beklagt wurde eine GmbH, die mehrere Praxen betreibt und u.a. Beauty-Behandlungen anbietet. Der ärztliche Geschäftsführer wurde auf der Webseite als „Arzt für ästhetische Eingriffe vorgestellt. Dass es sich hier um eine „reine Tätigkeitsbeschreibung“ handele, wie die Gegenseite argumentierte, sah das Gericht nicht, zumal es auch die Gesamtgestaltung in diesem Fall betrachtete. Diese wirke, als sei eine von der Berufsaufsicht anerkannte Weiterbildung in plastischer Chirurgie erworben worden.
Eine weitere Entscheidung hinsichtlich irreführender Berufsbezeichnungen hat das OLG Düsseldorf gefällt. Das Urteil trifft einen niedergelassenen Facharzt für Innere Medizin, der seine Arztpraxis nach außen hin als „Onkologiepraxis“ und „Onkologie-Zentrum“ darstellte, sich selbst als „Onkologe“ bezeichnete. Nach seinen Angaben verfügte er über die Zusatzbezeichnung „medikamentöse Tumortherapie“. Sie qualifiziert dazu, Chemotherapien vorzunehmen und zu überwachen. Die Inhalte dieser Zusatz-Weiterbildung sind u.a. integraler Bestandteil der Facharztweiterbildung in der Inneren Medizin, Hämatologie und Onkologie. Auf diesem Gebiet ist er allerdings kein Facharzt (Urteil vom 15. April 2025, Az.: I-20 U 31/24).
Bleiben Sie sachlich!
Wie Ärztinnen und Ärzte werben und informieren dürfen, regeln die Berufsordnungen der Landesärztekammern, aber auch das Heilmittelwerbegesetz (HWG) sowie das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Verboten ist u. a. reißerische, unsachliche Werbung, bei der Informationen verfälscht werden. Auch irreführende Werbung mit selbst kreierten Berufsbezeichnungen sowie die Diskreditierung von anderen Ärztinnen und Ärzten sowie Heilberufen sind nicht zulässig.Wer sich an diese Vorgaben nicht hält, dem drohen Gerichtsverfahren mit Rüge bzw. Geldbuße, im schlimmsten Fall der Entzug der Zulassung.
Gerichte betrachten Person und Gesamtauftritt
Wann genau Berufsbezeichnungen als irreführend gelten und bei Patientinnen und Patienten damit falsche Vorstellungen über die fachliche Kompetenz einer Ärztin oder eines Arztes wecken, ist in der Realität oft nicht leicht erkennbar. „Jeder ärztliche Auftritt ist anders und kann sich in Nuancen unterscheiden“, weiß der Stuttgarter Anwalt Oliver Ebert. „Es kommt daher immer auf den Einzelfall an.“
Die Entscheidung des OLG Frankfurt etwa hätte gezeigt, dass der Begriff „Arzt für ...“ durchaus den Eindruck erwecke, es handele es sich bei dem Hausarzt um einen spezialisierten „Facharzt für ästhetische Medizin“. Mit einer deutlichen Angabe als „Tätigkeitsschwerpunkt“ ließe sich jedoch klarstellen, dass man keine fachärztliche Ausbildung hat. Die Tätigkeit müsse allerdings auch dauerhaft belegt werden können, ergänzt Ebert. Bei manchen Tätigkeitsschwerpunkten sei zudem eine zertifizierte Weiterbildung nachzuweisen.
Suggeriere eine Ärztin oder ein Arzt bei Berufsbezeichnungen eine anerkannte fachärztliche Spezialisierung, die aber nicht vorliege, betrachteten die Gerichte immer auch den Gesamtauftritt der Person und in welchem Kontext er stehe, wie im oben genannten Fall, erläutert der Anwalt. Werden die Patientinnen und Patienten zum Beispiel mit bestimmten „Deals“ für Preise angelockt und/oder anpreisende Werbemittel genutzt, die als irreführend und vergleichend gelten, spiele dies in die gerichtliche Entscheidung mit hinein. Mit sachlichen berufsbezogenen und angemessenen Informationen dürfen Praxen hingegen werben. Als umstritten gilt laut Verbraucherzentrale Bundesverband jedoch die Arztwerbung in Suchmaschinen und Bewertungsportalen.
Achten Sie auf Korrektheit, auch beim Praxispersonal
Ärztinnen und Ärzte müssten auch bei ihrem Praxispersonal auf richtige Angaben achten, etwa auf der eigenen Website. „Nicht zutreffende Berufsbezeichnungen können die Gerichte auch hier als irreführend einstufen“, so Ebert. Dr. Dirk Schulenburg, Justiziar der Ärztekammer Nordrhein, und die Fachanwältin für Medizinrecht Katharina Eibl empfehlen Ärztinnen und Ärzten, ihre Außendarstellung immer konsequent an den berufs- und wettbewerbsrechtlichen Vorgaben auszurichten. Besonders die verwendeten Begriffe sollten sie stets kritisch prüfen.
