Exotisches Geschäftsmodell

Arzt betrieb Zweigpraxis in Outdoor-Geschäft

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Die Berufsordnung verbietet es Ärztinnen und Ärzten, ihren Namen und ihre Berufsbezeichnung für unlautere, gewerbliche Zwecke herzugeben. Entsprechend skeptisch war die Landesärztekammer Hessen gegenüber einem Arzt, der eine „Reisepraxis“ auf der Verkaufsfläche eines Outdoor-Geschäfts in Frankfurt betrieb.