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Persönlichkeitsrecht schützt vor schlechtem Urteil ehemaliger Chefs

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Da auf das unentschuldigte Fehlen keine Abmahnung folgte, könne von keiner gravierenden Pflichtverletzung ausgegangen werden. 

Egal wie unzufrieden Arbeitgeber mit der Leistung von ehemaligen Mitarbeitenden sind: Sie dürfen deren neue Arbeitgeber nicht vor ihnen „warnen“, es sei denn es bestehen wichtige schutzwürdige Interessen. Dies hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschieden.