Bauchaorta-Screening ist nur einmal je Patient abrechenbar
Das Aufklärungsgespräch zum Ultraschall-Screening auf Aneurysmen der Bauchschlagader (GOP 01747) und die Untersuchung selbst (GOP 01748) sind nur ein einziges Mal im Leben eines Mannes im Alter 65+ abrechenbar – und nicht etwa einmal je behandelnder Vertragsärztin bzw. je Arzt. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden.
Die Techniker Krankenkasse hatte festgestellt, dass im Quartal 1/2019 die EBM-Ziffern 01747 (57 Punkte) und 01748 (148 Punkte) für einzelne Versicherte von mehreren Vertragsärztinnen bzw. -ärzten abgerechnet worden waren. Sie beantragte bei der KV Rheinland-Pfalz eine sachlich-rechnerische Richtigstellung. Die KV lehnte das ab. Das Sozialgericht Mainz gab der Kasse recht und verpflichtete die KV zur Neubescheidung. Die Körperschaft legte Sprungrevision beim BSG ein – ohne Erfolg.
Das BSG bestätigt: Zutreffend habe das Sozialgericht entschieden, dass die Abrechnungsfähigkeit der GOP 01747 und 01748 eindeutig auf ein einziges, unwiederholbares Ereignis beschränkt sei. Das Adjektiv „einmalig“ enthalte keinen anderen Bezugspunkt als den des männlichen Patienten ab 65 Jahren. Die Leistungen dürfen folglich nur einmalig abgerechnet werden, egal von wie vielen Ärztinnen und Ärzten sie erbracht werden.
Unwissenheit schützt nicht vor Rückforderungen
Weiß z. B. ein Arzt nicht, dass eine Kollegin die Leistung bereits erbracht hat, schützt ihn das nicht vor der Rückforderung. Für eine sachlich-rechnerische Richtigstellung genügt die objektive Fehlerhaftigkeit der Abrechnung – ein Verschulden oder eine subjektive Kenntnis des Arztes sei nicht erforderlich, erklärte der 6. BSG-Senat.
Zwar räumte er ein, dass Ärztinnen und Ärzte nur begrenzt die Möglichkeit haben, Mehrfachuntersuchungen zu erkennen. Er sieht sich aber nicht in der Pflicht, hier korrigierend ins EBM-Gefüge einzugreifen. Die Aufgabe, das Abrechnungsrisiko fair zu verteilen, liege beim Bewertungsausschuss.
Patienten zu früherer Aufklärung bzw. Untersuchung befragen
Das heißt: Vor dem Erbringen und Abrechnen der GOP 01747 und 01748 sollten Ärztinnen und Ärzte unbedingt beim Patienten erfragen, ob das Bauchschlagader-Screening bereits früher in einer anderen Praxis durchgeführt wurde.
Auch der Verweis der KV auf § 22 Bundesmantelvertrag-Ärzte half in dem Verfahren nichts. Diese Norm bestimme lediglich die Information der Versicherten durch die Krankenkassen über Früherkennungsmaßnahmen – sie enthalte keine Regelung, die den Abrechnungsausschluss aufhebt, führte das Gericht aus.