KBV bewertet gesetzliche Regelung neu

Cannabisblüten sind nicht mehr verordnungsfähig

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Cannabisblüten sind nicht mehr zulasten der GKV verordnungsfähig. Bei neuen Cannabistherapien kommen zunächst Fertigarzneimittel zum Einsatz.

Bei der Cannabistherapie zulasten der GKV gelten seit dem 30. Juli neue Regeln. Cannabisblüten scheiden aus, für neue Therapieversuche sind Fertigarzneimittel vorgesehen. Entscheidend sind zudem Dokumentation und Genehmigung.

Für die Verordnung cannabishaltiger Arzneimittel zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung gelten seit dem Inkrafttreten des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes am 30. Juli 2026 neue Vorgaben. Versicherte mit schwerwiegenden Erkrankungen behalten grundsätzlich ihren Anspruch auf eine Cannabisversorgung. Die medizinischen Voraussetzungen für eine Therapie haben sich nicht verändert. Sie ergeben sich aus § 31 Absatz 6 SGB V und werden in der Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses konkretisiert.

Getrocknete Cannabisblüten sind jedoch nicht mehr zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnungsfähig. Bei einem erstmaligen Therapieversuch ist stattdessen zunächst ein cannabishaltiges Fertigarzneimittel einzusetzen. Der Versuch erstreckt sich über einen Zeitraum von sechs Monaten.

Nach Auffassung der KBV kann ein solches Fertigarzneimittel auch außerhalb seiner zugelassenen Anwendungsgebiete verordnet werden. Die KBV vertritt damit nicht mehr die zuvor gemeinsam mit dem GKV-Spitzenverband geteilte Ansicht, wonach der Vorrang von Fertigarzneimitteln ausschließlich für zugelassene Indikationen gilt.

Bei Unwirksamkeit rasch umstellen

Erweist sich das zunächst gewählte Fertigarzneimittel als unwirksam oder wird es nicht vertragen, ist eine Weiterverordnung bis zum Ende des sechsmonatigen Zeitraums nicht angezeigt. Sie wäre mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 12 SGB V nicht vereinbar. Ärztinnen und Ärzte können dann unmittelbar auf einen Extrakt in standardisierter Qualität oder ein anderes cannabishaltiges Arzneimittel umstellen.

Auch eine vorherige Umstellung auf ein zweites Fertigarzneimittel ist nicht erforderlich. Das Gesetz spricht von einem Therapieversuch mit einem Fertigarzneimittel. Eine fortgesetzte Behandlung mit einem nicht wirksamen oder nicht verträglichen Präparat wäre daher nicht zweckmäßig.

Die vorrangige Verordnung eines Fertigarzneimittels bezieht sich nach Einschätzung der KBV nur auf erstmalige Therapieversuche. Für Bestandspatientinnen und Bestandspatienten, die bereits Cannabisblüten oder Cannabisextrakte erhalten, leitet sich daraus kein Vorrang eines Fertigarzneimittels ab.

Wechsel gut begründen und festhalten

Die Umstellung von Cannabisblüten auf ein anderes cannabishaltiges Arzneimittel setzt grundsätzlich eine erneute Genehmigung der Krankenkasse voraus. Ausgenommen sind Verordnungen durch Ärztinnen und Ärzte, die nach Anlage XI der Arzneimittel-Richtlinie vom Genehmigungsvorbehalt befreit sind.

In jedem Fall sollte der Grund für den Wechsel sorgfältig dokumentiert werden. Das gilt auch bei genehmigungsfreien Verordnungen. Ärztinnen und Ärzte ohne verpflichtenden Genehmigungsvorbehalt können zudem freiwillig eine Genehmigung bei der Krankenkasse einholen, wenn sie ihre Verordnung absichern möchten.

Bei Zweifeln vorher genehmigen lassen

Die Auslegung der neuen gesetzlichen Vorgaben ist an einigen Stellen weiterhin umstritten. Die KBV bemüht sich beim Bundesministerium für Gesundheit um Klarstellungen. Bis diese vorliegen, empfiehlt sie bei Unsicherheiten, vor der Verordnung die Genehmigung der zuständigen Krankenkasse einzuholen. Das kann für Ärztinnen und Ärzte die Rechtssicherheit erhöhen.

Dr. Gerd W. Zimmermann

Dr. Gerd W. Zimmermann

Dr. Gerd W. Zimmermann ist Facharzt für Allgemeinmedizin und ehemaliges langjähriges Mitglied in Gremien der KV Hessen, der Landesärztekammer Hessen, der KBV, der BÄK, des G-BA und des Hausärztinnen- und Hausärzteverbandes gewesen. Seit 1987 ist er regelmäßig tätig als Referent und Autor zum Thema Leistungsabrechnung nach EBM und GOÄ, darunter 30 Jahre als Kolumnist der MT.

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