Heilmittelverordnungen

Welche Heilmittelverordnungen bleiben von Regressen verschont?

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Der G-BA kann über eine Ergänzung der Heilmittel-Richtlinie, indikationsbezogene orientierende Behandlungsmengen und die Zahl der Behandlungseinheiten je Verordnung festlegen.

Wird ein Arzt mit seinen Heilmittelrezepten erstmals statistisch auffällig, ist er zu beraten. Erst im Wiederholungsfall kann es beim Nachweis einer unwirtschaftlichen Verordnung zum Regress kommen. Bei einer Reihe von Heilmittelverordnungen gilt aber eine grundsätzliche Befreiung.