Leichenschau abrechnen: Wenige Abschläge, viele Zuschläge
Zeit, Zuschläge, Wegegeld: Bei der Leichenschau steckt der Unterschied oft im Detail. Worauf es bei GOÄ 100 und 101 ankommt, um korrekt und vollständig abzurechnen.
Bei der Abrechnung der Leichenschau stehen zwei Ziffern im Mittelpunkt:
die GOÄ-Ziffer 100 für die vorläufige Leichenschau mit Ausstellen einer vorläufigen Todesbescheinigung,
die GOÄ-Ziffer 101 für die eingehende Leichenschau mit Angaben zu Todesart und Todesursache. Beide Ziffern sind Festbeträge – Steigerungen nicht möglich.
Für den vollen Ansatz der Ziffern 100 und 101 ist das zeitliche Engagement entscheidend. Bei einer Untersuchungsdauer zwischen 10 und 20 Minuten (GOP 100) bzw. 20 und 40 Minuten (GOP 101) greift die 60-Prozent-Regel: Bei Ziffer 100 dürfen nur 66,31 Euro statt 110,51 Euro berechnet werden, bei Ziffer 101 nur 99,46 Euro statt 165,77 Euro.
Das Aufsuchen, also die Anfahrt, kann übrigens zeitlich nicht eingerechnet werden. Wohl aber das Aktenstudium und die Einholung von Auskünften z. B. bei Angehörigen, vorbehandelnden Kolleginnen und Kollegen, Krankenhäusern oder Pflegediensten. Ob dieser Teil der Leistung neben oder nach der eigentlichen Untersuchung erbracht wird, ist nicht entscheidend. Und auch sonst gibt es viele Möglichkeiten, auf die Zeiten für den vollen Ansatz der Ziffern zu kommen.
Entkleiden: Eine Leichenschau muss immer an der vollständig entkleideten Leiche durchgeführt werden. Die Ärztin bzw. der Arzt muss persönlich alle Körperregionen einschließlich aller Körperöffnungen und der Kopfhaut untersuchen. Verbände und Pflaster sind abzumachen. Wer eine Leiche nicht entkleidet, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Außer: Die Leiche liegt im Freien oder der nicht natürliche Tod ist direkt ersichtlich.
Sorgfältige Untersuchung: Zur Feststellung des Todes muss mind. eines der sicheren Todeszeichen vorhanden sein: Totenflecke, Totenstarre, Fäulnis oder Körperverletzungen, die mit dem Leben unvereinbar sind. Ist kein sicheres Todeszeichen nachweisbar, muss die Leichenschau zu einem späteren Zeitpunkt wiederholt werden.
Todesursache angeben: Auf der Todesbescheinigung muss neben der Todesursache eine mind. dreigliedrige Kausalkette angegeben werden. Beispiel: Arteriosklerose, Koronararteriensklerose, Myokardinfarkt. Fällt ein Todesfall unter das Infektionsschutzgesetz, ist er meldepflichtig.
Todesart angeben: Der natürliche Tod tritt aufgrund einer lebensbedrohlichen Erkrankung oder altersbedingt ein, ohne Ereignisse, die die natürliche medizinische Kausalkette beeinflusst haben könnten. Beim nicht natürlichen Tod gibt es ein von außen einwirkendes Ereignis wie Tötung durch fremde Hand, Suizid, Unfall – oder z. B. einen Sturz mit Oberschenkelfraktur mit stationärer Behandlung und Tod durch Pneumonie nach zehn Tagen. Todesfälle unter Injektionen, Infusionen und Transfusionen sollten stets als unklare Todesart bewertet werden. Die Polizei muss verständigt werden bei unbekannter Leiche und bei unklarer oder nicht natürlicher Todesart – auch wenn man sich damit bei den Angehörigen oder der Leitung eines Pflegeheims nicht beliebt macht.
Was geht mit den Ziffern 100 und 101?
GOP 102: Kann als Zuschlag angesetzt werden bei unbekannter Leiche und/oder besonderen Todesumständen (zusätzliche Mindestdauer 10 min, 27,63 Euro).
Wegegeld (§ 8 GOÄ): Gibt es für die zurückgelegte Wegstrecke zur Besuchsstelle.
Reiseentschädigung (§ 9 GOÄ): Tritt an die Stelle des Wegegeldes bei über 25 km Entfernung (26 Cent/km bei eigenem Pkw; bei Abwesenheit bis zu 8 Stunden 51,13 Euro, bei mehr als 8 Stunden 102,26 Euro/Tag).
Zuschlag F: Wenn die Leistung zwischen 20 und 22 Uhr oder 6 und 8 Uhr erbracht wird (10,49 Euro).
Zuschlag G: Wenn die Leistung zwischen 22 und 6 Uhr erbracht wird (20,99 Euro).
Zuschlag H: Wenn die Leistung an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen erbracht wird (10,49 Euro; F und G können mit H kombiniert werden. Beginnt eine Leistung innerhalb einer Zeitspanne oder dauert sie bis in eine hinein, ist der jeweils höher bewertete Zuschlag berechnungsfähig – das gilt auch für den Zuschlag H.)
GOP 106: Entnahme einer Körperflüssigkeit bei einem Toten (20,11 Euro; Regelhöchstsatz, Abstufungen weiterhin möglich)
GOP 107: Bulbusentnahme bei einem Toten (33,52 Euro; Regelhöchstsatz, Abstufungen weiterhin möglich)
GOP 108: Hornhautentnahme aus einem Auge bei einem Toten (30,83 Euro; Regelhöchstsatz, Abstufungen weiterhin möglich)
GOP 109: Entnahme eines Herzschrittmachers bei einem Toten (29,49 Euro; Regelhöchstsatz, Abstufungen weiterhin möglich)
Und was geht nicht?
GOP 100 und 101 nebeneinander: Vorläufige und eingehende Leichenschau schließen sich gegenseitig aus.
GOP 4: Das Ansetzen der GOP 4 für die Fremdanamnese neben den Ziffern 100 oder 101 kommt nicht in Betracht. Bei den Nrn. 100 und 101 handelt es sich um Untersuchungsleistungen, die laut Leistungslegende das Einholen von Auskünften bei Angehörigen, vorbehandelnden Ärzten, Krankenhäusern und Pflegediensten mit umfassen. Es bestehen daher Leistungsüberschneidungen mit Nr. 4.
GOP 48 bis 52: Haus- und Heimbesuche sind grundsätzlich nicht berechnungsfähig neben GOP 100 und 101. Das Aufsuchen ist bei beiden Ziffern Bestandteil der Leistung.