Minijob: eine Stunde weniger
Beschäftigen Sie Minijobber, dann müssen Sie deren Wochenstundenzahl anpassen. Denn der gesetzliche Mindestlohn ist auf 9,35 Euro je Stunde geklettert.
Zum Jahresbeginn ist der gesetzliche Mindestlohn von 9,19 Euro auf 9,35 Euro je Stunde gestiegen. Das heißt: Bei diesem Satz kann eine 450-Euro-Kraft nur noch maximal 48 Stunden pro Monat eingesetzt werden, also rund eine Stunde weniger als 2019.
Folglich ist für 2020 die vertragliche Wochenstundenzahl anzupassen, um im Minijob-Rahmen zu bleiben. Ohne festgelegte Wochenarbeitszeit gelten 20 Stunden als vereinbart; damit liegt aber eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor. Übrigens: Ist eine Mindestarbeitszeit auf Abruf vereinbart, darf der Arbeitgeber nur bis zu 25 % der wöchentlichen Arbeitszeit zusätzlich anfordern.
Quelle: AOK Rheinland/Hamburg