So können Arbeitgeber ein Frühstück steuerfrei spendieren 

Erschienen am: 
|
Aktualisiert am:
Beim spendierten Frühstück möchte der Fiskus einen Bissen abhaben.

Bezahlt ein Arbeitgeber seinen Beschäftigten Brötchen, Rosinenbrot, Kaffee und Tee, ist dies ggf. kein lohnsteuerpflichtiger Sachbezug. Der Bundes­finanzhof achtete auf die Beläge.