Rabattverträge

Rabattverträge bei Arzneimittelprüfungen künftig „eingepreist“

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Seit Anfang des Jahres 2023 gilt: Einsparungen aus Rabattverträgen für Generika und Biosimilar-Arzneimittel müssen schon in der Vorabprüfung beachtet werden.

Bisher wurden Einsparungen durch Rabattverträge bei der Vorauswahl zur Wirtschaftlichkeitsprüfung nicht berücksichtigt. Vertragsärzt:innen sind so aus statistischen Gründen in Prüfverfahren verwickelt worden. Das wurde jetzt geändert.