Entlastung bei Wirtschaftlichkeitsprüfung – Regresse in Höhe der Kostendifferenz

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Durch die Neuregelung müssen nur noch die entstandenen Mehrkosten zurückgezahlt werden.

Frohe Kunde von der KBV: „Ärzte müssen im Fall eines Arznei- oder Heilmittelregresses in der Regel nicht mehr für die gesamten Kosten einer unwirtschaftlichen Verordnung aufkommen, sondern nur den Mehrpreis erstatten.“