Nix zu sagen und nur 30 % Honoraranteil: So ein Partner ist ein Scheinselbstständiger
Erschienen am:
|
Aktualisiert am:
Ärzte, die in einer gemeinsamen Praxis arbeiten, müssen freiberuflich und selbstständig tätig sein. Immer wieder überprüfen Gerichte, ob tatsächlich ein Gesellschaftsverhältnis oder ein verkapptes Anstellungsverhältnis vorliegt. Letzteres kann für den Praxisinhaber mit erheblichen Nachzahlungen an Sozialversicherungsbeiträgen verbunden sein.