BFH präzisiert Zehnjahresfrist beim Immobilienverkauf

Wenige Tage können zur Steuerfalle werden

Steuertipp
|Erschienen am: 
|Lesezeit: 3 Min
Beim Immobilienverkauf kann schon ein kleiner Datumsunterschied darüber entscheiden, ob auf den Gewinn Einkommensteuer anfällt.

Viele Ärztinnen und Ärzte investieren in Immobilien – für die eigene Praxis, die Altersvorsorge oder als Kapitalanlage. Beim späteren Verkauf richtet sich der Blick auf die bekannte Zehnjahresfrist. Besonders aufpassen muss man beim Datum, das für die Steuerpflicht oder -befreiung entscheidend sein kann.

Die Grundregel kennen die meisten Immobilienbesitzenden: Wird eine Immobilie oder ein Grundstück innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb mit Gewinn verkauft, fällt grundsätzlich Einkommensteuer auf den Veräußerungsgewinn an (§ 23 EStG). In der Steuerberatung zeigt sich jedoch immer wieder, dass die richtige Berechnung der Frist Schwierigkeiten bereitet. Wann genau beginnt sie? Wann endet sie?

Viele Eigentümerinnen und Eigentümer gehen davon aus, dass der Eintrag ins Grundbuch oder der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums maßgeblich sei. Das ist aber nicht der Fall. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seinem Beschluss vom 18. Juni 2026 seine seit Jahren gefestigte Rechtsprechung nochmals bestätigt.

Der Grundbucheintrag ist nicht entscheidend

Für die Berechnung der Spekulationsfrist kommt es grundsätzlich auf den Abschluss des notariellen Kaufvertrages an – juristisch auf das sog. Verpflichtungsgeschäft. Das ist der Zeitpunkt, zu dem sich beide Vertragsparteien rechtlich bindend verpflichtet haben. Damit spielt es grundsätzlich keine Rolle, wann

Häufig passiert es, dass z. B. die Verkäuferin und der Käufer nicht gemeinsam bei der Notarin oder dem Notar erscheinen. Die Verkäuferin unterschreibt zunächst allein, der Käufer genehmigt oder unterschreibt den Vertrag erst einige Tage später. Wenn das Ende der Zehnjahresfrist unmittelbar bevorsteht, können allerdings diese wenigen Tage Differenz erhebliche steuerliche Folgen haben.

Der BFH stellt klar: Erst wenn keine Seite sich mehr einseitig vom Vertrag lösen kann, gilt dieser steuerlich als abgeschlossen. Somit ist nicht die erste, sondern die letzte für die Wirksamkeit erforderliche Unterschrift bezüglich der Zehnjahresfrist entscheidend. Ebenso gilt: Handelt zunächst lediglich eine Vertreterin oder ein Vertreter ohne wirksame Vollmacht, beginnt die Frist noch nicht. In der Steuerliteratur wurde teilweise die Auffassung vertreten, dass auf den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums abzustellen sei. Dem erteilte der BFH erneut eine Absage.

Erst Grundstück, später Haus – wann beginnt die Frist?

Ein weiterer häufiger Praxisfall betrifft Bauherrinnen und -herren. Ein unbebautes Grundstück wird erworben, einige Jahre später bebaut und anschließend verkauft. Hier stellt sich die Frage, ob mit der Fertigstellung des Hauses eine neue Zehnjahresfrist beginnt. Die Antwort lautet: Nein. Entscheidend bleibt der ursprüngliche Erwerb des Grundstücks. Die spätere Bebauung löst keine neue Spekulationsfrist aus.

Etwas komplizierter wird es bei Kaufverträgen, die zunächst unter einer aufschiebenden Bedingung stehen, etwa weil noch eine Genehmigung der Kommune, des Landkreises oder einer anderen Behörde erforderlich ist. In diesen Fällen wird der Vertrag häufig erst mit der Genehmigung vollständig wirksam. Erst dieser Zeitpunkt ist dann für die Zehnjahresfrist maßgeblich. Gerade bei derartigen Vertragsgestaltungen empfiehlt sich eine frühzeitige steuerliche Prüfung, wenn ein Verkauf ansteht.

Die wichtigste Ausnahme bleibt bestehen

Unverändert gilt die Steuerbefreiung für selbst genutzte Wohnimmobilien. Ein Verkauf bleibt steuerfrei, wenn die Immobilie

Diese Regelung betrifft viele Eigenheimbesitzende und bleibt von der aktuellen BFH-Entscheidung unberührt. Ebenso gelten die genannten Regelungen nicht für Immobilien im Betriebsvermögen. Bei Betriebsvermögen ist immer eine Versteuerung zu erwarten – sei es bei Verkauf, Entnahme oder Betriebsaufgabe. Eventuell kommt ein kleiner Freibetrag infrage. Das hängt von der Höhe des ausgewiesenen Gewinns ab.

Fazit: Wer einen Immobilienverkauf in der Nähe der Zehnjahresfrist plant, sollte den Kalender gemeinsam mit dem steuerlichen Beistand anschauen. Bei der Vertragsgestaltung können wenige Tage Unterschied darüber entscheiden, ob der Veräußerungsgewinn steuerfrei bleibt oder ob eine erhebliche Einkommensteuerzahlung entsteht.

BFH-Beschluss vom 18.06.2026, Az.: IX B 24/26

Insa Stoidis-Connemann

Insa Stoidis-Connemann

Seit 1987 ist Insa Stoidis-Connemann als selbständige Steuerberaterin tätig und hat sich seit 1995 zusätzlich auf die steuerliche Beratung von Heilberufen spezialisiert. Im Jahr 2006 erschien ihre zweite Buchveröffentlichung zum Thema Praxismarketing. Von 2005 bis 2011 wurde sie von FOCUS-Money als TOP-Steuerberaterin ausgezeichnet. Stoidis-Connemann lebt in Leer.

Das könnte Sie auch interessieren