Suizidassistenz aus palliativärztlicher Sicht
Anfragen nach Suizidassistenz verlangen von ärztlichen und pflegerischen Palliativkräften tiefe persönliche Auseinandersetzung mit der eigenen Position. Was außerdem für einen bewussten Umgang mit einem Hilfeersuchen wichtig ist.
Mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 2020 wurde die assistierte Selbsttötung in Deutschland rechtlich möglich. Als Voraussetzung verlangte das Gericht, dass die Person mit Suizidwunsch urteils- und einsichtsfähig ist sowie frei von unzulässiger Einflussnahme, über alle relevanten Informationen verfügt und einen dauerhaften, innerlich gefestigten Willen zeigt. Eine bestimmte Erkrankung oder ein Mindestalter wurden dagegen nicht vorausgesetzt.
In der Geschäftsstelle der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin gingen nach diesem Urteil mehr Anrufe ein als je zuvor. Das Interessante daran: Bei den Nachfragen nach Suizidassistenz ging es meistens gar nicht um eine akute Entscheidung. Gesucht wurde viel eher eine Lösung für den Fall der Verschlechterung einer Situation oder einer Erkrankung – „eine Sicherheitsoption“.
Nicht alle Menschen mit Suizidwunsch sind „lebensmüde“
In solchen Fällen gelinge Suizidprävention über Angebote aus der Palliativmedizin und der Hospizarbeit ziemlich gut. „Hier kann ein großer Schritt Richtung Prävention geleistet werden“, betont die Palliativmedizinerin Dr. Alexandra Scherg. Und die Aufklärungsarbeit hierzu falle sowohl der Fachgesellschaft wie auch der Gesellschaft im Allgemeinen relativ leicht, beschreibt sie die Situation weiter. Schwerer falle es dagegen offensichtlich, sich den „letzten 100 Metern“ – also der Begleitung eines Suizidwunsches bis hin zur Durchführung – zu widmen, also jenen Fällen, in denen Prävention nicht ausreichend war.
Denn nicht alle Menschen mit Suizidwunsch seien „lebensmüde“, depressiv oder lebenssatt, differenziert Dr. Scherg. Viele seien durchaus lebensfreudig, können aber ihr Leben, wie sie es lieben, nicht mehr führen. „Diesen Menschen kann ich als Alternative zum Suizid nicht das Leben anbieten“, so Dr. Scherg.
Persönliche Auseinandersetzung ist A und O
Menschen, deren Weg in den Suizid alternativlos ist, verlangen von den ärztlichen und pflegerischen Palliativkräften eine „zutiefst persönliche Auseinandersetzung“. So hatte beispielsweise eine ALS-Patientin über das SAPV-Team Kontakt mit Dr. Scherg aufgenommen, weil ihr das Atmen zunehmend schwerfiel. Das Ehepaar fragte dann, ob die Ärztin ihr beim Suizid helfen würde. „Das war für mich eine schwierige Frage. Ich war als Vertreterin in einem Team da, von dem ich wusste, dass es diesen Weg nicht mitgegangen wäre“, erzählt Dr. Scherg. Sie habe dann zu den Angeboten der SAPV beraten, die sich jedoch in diesem Fall u. a. als nicht geeignet zeigten, da die Patientin aufgrund einer Missbrauchserfahrung keine Sedierung akzeptieren konnte. Zuletzt hat sich die Patientin entschieden, nicht mehr zu essen und zu trinken – woraufhin sie jedoch im weiteren Verlauf ein massives Delir entwickelte. Symptome und Leiden waren also nur unter großen Schwierigkeiten zu kontrollieren.
„Was ich gelernt habe: Die große Freiheit, die wir seit dem Bundesverfassungsgerichtsurteil von 2020 haben, geht mit einer riesigen Verantwortung einher“, betont Dr. Scherg. „Das Maß an Verantwortung ist groß, wenn ich den Weg der Person mitgehe – aber es ist auch sehr groß, wenn ich den Weg nicht mitgehe.“
Unabhängig von der Diskussion auf einer fachlichen Ebene sei also klar, dass man der persönlichen Auseinandersetzung nicht aus dem Weg gehen könne. Und auch im Team müssten die roten Linien immer wieder diskutiert werden und möglicherweise verschoben werden, wenn sich Positionen aufgrund von Erfahrungen und Erlebnissen verändern.
Für eine Auseinandersetzung braucht es Hintergrundwissen. Deswegen hat der DGP das Mitgliederwissen in diesem Bereich abgefragt. Von rund 1.000 Befragten haben die allermeisten angegeben, sie wüssten, was man unter freiwilligem Verzicht auf Essen und Trinken (FVET) versteht, dass sie definieren können, was assistierter Suizid und was Tötung auf Verlangen ist und dass ihnen die Unterschiede zwischen diesen Kategorien klar seien. Gleichzeitig glaubten aber auch knapp über 7 % (7,1 %) fälschlicherweise, dass assistierter Suizid eine Straftat ist, und fast ein Viertel (23,1%), dass assistierter Suizid standesrechtlich verboten ist.
Neues didaktisches Konzept in der Entwicklung
Vor dem Hintergrund der großen Alltagsrelevanz, die Suizidassistenz faktisch in der Palliativversorgung hat, zeigen solche Wissenslücken, wie dringlich der Bedarf an ärztlicher und pflegerischer Weiterbildung ist. Deswegen hat die Gesellschaft für Palliativmedizin für die Anvertraubaren Professionellen Tätigkeiten (APT) ein neues didaktisches Konzept entwickelt, das einen Schwerpunkt Umgehen mit Todes- und Suizidwünschen enthält.
Doch es gibt To-dos darüber hinaus, betont Dr. Scherg: Es wird mehr Aufklärung über die Angebote der Hospizarbeit und Palliativversorgung benötigt, die Aus- und Weiterbildung für Berufsgruppen, die mit Todes- und Suizidwünschen konfrontiert werden, muss weiterentwickelt werden, und es braucht unbedingt die so wichtige persönliche Auseinandersetzung mit der eigenen Positionierung zu Freiheit und Verantwortung in der professionellen ärztlichen bzw. pflegerischen Rolle. Sicher sei nämlich, so Dr. Scherg: „Der Ruf nach einem Gesetz und nach Rechtssicherheit wird uns an dieser Stelle nicht die Verantwortung nehmen – das ist eine Illusion.“