Anzeige

Akteneinsicht von Patienten Gratis-Kopie für den Patienten

Gesundheitspolitik Autor: Dr. Gerd W. Zimmermann

Patienten haben das Recht auf eine Kopie ihrer Patientenakte. Die elektronische Gesundheitskarte könnte den damit verbundenen Aufwand reduzieren. Patienten haben das Recht auf eine Kopie ihrer Patientenakte. Die elektronische Gesundheitskarte könnte den damit verbundenen Aufwand reduzieren. © Dominique James – stock.adobe.com
Anzeige

Patienten haben das Anrecht auf Einsichtnahme in die Unterlagen, die in einer Praxis über sie gesammelt sind. Verbrieft ist das in § 630 g Abs. 1 BGB – wenn dem keine erheblichen therapeutischen Gründe oder sonstige Rechte Dritter entgegenstehen (z.B. bei psychiatrischen Erkrankungen).

Bestätigt wird dies in § 10 Abs. 2 Musterberufsordnung. Der Patient hat allerdings kein Recht auf die Aushändigung der Originale, ausgenommen bei Röntgenbildern, wenn sie zur Weiterbehandlung erforderlich sind. Wünscht der Patient die Anfertigung von Kopien gehen die Kosten nicht zulasten der GKV

Datenschutzregelung gibt freie Kopie vor

Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 26.10.2023 müssen Praxen zumindest die erste Unterlagenkopie kos­tenlos an den Patienten abgeben (Az.: C-307/22). Lediglich die Portokosten muss dieser tragen. Das Zusenden von Kopien ersetzt auch nicht das Recht auf die Einsicht in die Originalakte.

Hintergrund der Entscheidung ist die Datenschutzgrundverordnung. Dort wird Patienten ein Anspruch auf Einsicht in alle sie betreffende Krankenakten eingeräumt, ohne dass dies vorher vereinbart werden muss. Der Anspruch gilt auch nach dem Behandlungsende. Das Landgericht Dresden hatte entschieden, dass Ärzte ihren Patienten zumindest die erste Kopie ihrer Dokumentation unentgeltlich zur Verfügung stellen müssen. Dieses Urteil hat der EuGH nun bestätigt.

Mit der ePA hat sich die Kostenfrage erledigt

Was folgt daraus? In allen anderen Fällen als der Erstaushändigung kann analog zum Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz für bis zu 50 Seiten 0,50 Euro je Seite von dem Patienten verlangt werden, für weitere Seiten 0,15 Euro je Seite. Werden die Unterlagen auf eine CD geschrieben, muss der Patient diese zurückgeben oder bezahlen. In allen anderen Fällen ist auch hier in Analogie zum JVEG ein Betrag von 1,50 Euro je Datei (auf der CD) berechnungsfähig. Der zulässige Höchstsatz beträgt 5 Euro.

Eine Lösung für diesen aufwendigen Vorgang könnte ab 2024 die elektronische Gesundheitskarte sein. Kopien können dann direkt auf die ePA übertragen werden. Damit hätte der Patient seine Unterlagen stets bei sich und die leidige Frage der Erstattung der Kopierkos­ten wäre gelöst. 

Anzeige