EuGH sorgt für Klarheit bei der Akteneinsicht
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Patienten haben das Anrecht auf Einsichtnahme in die Unterlagen, die in einer Praxis über sie gesammelt sind. Verbrieft ist das in § 630 g Abs. 1 BGB – wenn dem keine erheblichen therapeutischen Gründe oder sonstige Rechte Dritter entgegenstehen (z.B. bei psychiatrischen Erkrankungen).