Akteneinsicht von Patienten

EuGH sorgt für Klarheit bei der Akteneinsicht

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Patienten haben das Recht auf eine Kopie ihrer Patientenakte. Die elektronische Gesundheitskarte könnte den damit verbundenen Aufwand reduzieren.

Patienten haben das Anrecht auf Einsichtnahme in die Unterlagen, die in einer Praxis über sie gesammelt sind. Verbrieft ist das in § 630 g Abs. 1 BGB – wenn dem keine erheblichen therapeutischen Gründe oder sonstige Rechte Dritter entgegenstehen (z.B. bei psychiatrischen Erkrankungen).