Wenn der Chef jemanden auf der Lohnliste hat, der alles über mich weiß
Was passiert, wenn die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt Einblick in die gesammelten Gesundheitsdaten der Beschäftigten erhält? Die Bundesregierung will es wissen. Ein Kommentar.
Einige Psychotherapeutinnen und -therapeuten fordern ihre Klientinnen und Klienten schon länger dazu auf, ihnen den Zugriff auf die elektronische Patientenakte zu verweigern. Sie wollen sicherstellen, dass die hochsensiblen Informationen aus ihrer Praxis nicht ohne Not in der Apotheke oder bei der Physio sichtbar werden. Jetzt raten Verbände den Versicherten auch dazu, Betriebsärztinnen und Betriebsärzten den Zugriff auf die ePA zu sperren.
Bislang können Betriebsärztinnen und Betriebsärzte nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Versicherten auf die ePA zugreifen – eine naheliegende Regelung, allein schon, weil hier keine freie Arztwahl besteht. Der Kabinettsentwurf des Gesetzes für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen (GeDIG) will jetzt an der Stelle der Einwilligung das Opt-out: Wer nicht aktiv widerspricht, gibt Zugriff auf die vollständige Akte, auf Arztbriefe, Chroniker- und Suchtdiagnosen, auf psychologische Gutachten.
Die Deutsche Gesellschaft für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin sagt, Betriebsärztinnen und Betriebsärzte seien für Beschäftigte oft die erste oder sogar einzige ärztliche Anlaufstelle. Sie führten Vorsorgeuntersuchungen durch und erhöben Herz-Kreislauf-Parameter sowie Risikofaktoren. Der Zugriff auf die ePA könne kostspielige Doppeluntersuchungen vermeiden und das Präventionspotenzial der Arbeitsmedizin besser ausschöpfen. Die Gesellschaft fordert deswegen eine Zugriffsdauer von 90 statt nur 3 Tagen.
Der Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen dagegen warnt vor einem enormen Vertrauensverlust für die gesamte ePA und nennt die Pläne eine datenschutzrechtliche Katastrophe. Vor dem Hintergrund der Aufgabenbereiche betriebsärztlicher Versorgung wie der Beratung der Arbeitgeber zu Fragen des Arbeitsplatzwechsels oder der Wiedereingliederung könne eine solche Regelung beträchtliche Folgen für Einzelne haben.
Dem ist unschwer zu folgen: Zu den betriebsärztlichen Aufgaben gehört, die Arbeitnehmenden „arbeitsmedizinisch zu beurteilen“.
Natürlich unterliegt jede Ärztin, jeder Arzt der Schweigepflicht. Auch jene, die einem nichtärztlichen Arbeitgeber unterstellt sind. Aber was, wenn der betriebsärztliche Blick in die ePA eine im Arbeitsumfeld relevante Diagnose sichtbar macht, die betriebsärztlich nicht verwendet werden darf, sich aber gar nicht so leicht „vergessen“ lässt? Was, wenn die betriebsärztliche Leistung von einem Unternehmen bezahlt wird, für das Arbeitnehmerrechte keine Selbstverständlichkeit sind und das eben doch Druck auf den betriebsärztlichen Dienst aufbaut?
Und welche Folgen hat es, wenn sich alle Beteiligten absolut korrekt verhalten – aber die Arbeitnehmenden sich trotzdem niemals sicher sein können, was letztlich der Grund für die ausbleibende Beförderung war? Das Gesetz gibt hierauf keine Antworten.