DDG und BVND vermissen im GeDIG eine wesentliche Innovation

Digitale DMP gleich mitregeln!

Bericht
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Die Daten im Gesundheitswesen gilt es zu nutzen.

Das GeDIG soll den Weg zu einem datengestützten Gesundheitsökosystem ebnen. DDG und BVND begrüßen die digitale Transformation, kritisieren aber fehlende Regelungen zum digitalen DMP.

Das mit „GeDIG“ abgekürzte Gesetz, das noch im Entwurfsstadium ist, enthält u. a. Regelungen zur

Mit dem Gesetz soll die elektronische Überweisung eingeführt werden. Die standardisierte digitale Ersteinschätzung zur Feststellung des Versorgungsbedarfs von Patient*innen wird flächendeckend vorbereitet. Die Übertragung medizinischer und pflegerischer Daten mittels Fax wird nicht mehr zulässig sein.

Die DDG und der Bundesverband Niedergelassener Diabetologen (BVND) begrüßen ausdrücklich die vorgesehene Weiterentwicklung von TI und ePA. Ihnen fehlen allerdings Regelungen zur funktionalen Ausgestaltung des digitalen Disease-Management-Programms (dDMP). Die vom G-BA vorbereitete Konstruktion des dDMP als ergänzendes Modul zum bisherigen DMP sei unzureichend. Sie erzeuge Doppelstrukturen sowie redundante Einschreibepflichten und beseitige weder die analoge Dokumentationslast noch die Fragmentierung durch rund 3.000 regionale DMP-Verträge. „Ohne korrektive gesetzliche Leitplanken im GeDIG droht die Digitalisierung bestehende Mängel zu verstetigen, statt sie zu beheben.“ DDG und BVND schlagen entsprechende Regelungen vor, die noch ins GeDIG aufgenommen werden sollten (s. Kasten).

Was noch ins GeDIG gehört

DDG und BVND fordern den G-BA und das BMG auf, folgende Regelungen im GeDIG-Gesetzgebungsverfahren zu verankern:

  • Das dDMP ist als eigenständige, von bestehenden Programmen getrennte Versorgungsform zu normieren. Die digitale Einschreibung über die Telematikinfrastruktur muss die analoge vollständig ersetzen. Der Teilnahmestatus muss jederzeit elektronisch verifizierbar sein.

  • Für das dDMP sind bundeseinheitliche Vertrags- und Datenstandards verbindlich festzulegen. Regionale Abweichungen sind nur in Anlagen zulässig.

  • Die zulässigen Instrumente sind um digitale medizinische Anwendungen (DimA), dedizierte DMP-Managementsysteme sowie klinische Entscheidungsunterstützungssysteme (CDSS) zu erweitern. Deren Finanzierung ist gesetzlich sicherzustellen.

  • Das Medizinische Informationsobjekt (MIO) Diabetes ist als maschinenlesbarer, interoperabler und algorithmusfähiger Pflichtbestandteil der elektronischen Patientenakte zu normieren. Pflichtfelder umfassen Therapieziele, CGM- und Insulinpumpen-Reports, Laborwerte sowie Risikofaktoren.

  • Krankenhäuser sind als integraler Bestandteil des dDMP verpflichtend einzubinden. Die Übermittlung behandlungsrelevanter Daten zwischen stationären und ambulanten Leistungserbringern über die ePA ist sicherzustellen.

  • Das BMG ist zu verpflichten, die Rechtsverordnung nach § 370b SGB V innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten des GeDIG zu erlassen. Diese muss verbindliche technische Mindeststandards, Zertifizierungsanforderungen für CDSS sowie Datenschutz- und Sicherheitsvorgaben festlegen.

Ähnlich lautende Forderungen hat der Verband der Diagnostika-Industrie in seiner Stellungnahme zum Referentenentwurf formuliert. Der Bundesverband Gesundheits-IT verlangt ebenfalls vom Gesetzgeber, die zentralen Impulse der DDG aufzugreifen und das dDMP als echtes, datenbasiertes Steuerungsinstrument zu verankern.

Einwilligung von Patient*innen in Datennutzung sollte genügen

Das Deutsche Zentrum für Diabetesforschung (DZD) hat sich an der Stellungnahme der Koordinierungsgruppe Gesundheitsdateninfrastrukturen beteiligt. Die mitwirkenden Initiativen und Organisationen wünschen sich u. a. im GeDIG eine Regelung zur Übermittlung von Krankenkassendaten auf Basis wirksamer Patienteneinwilligungen und ohne behördliche Genehmigung. Das würde bestehende Rechtsunsicherheiten beseitigen, Bürokratie reduzieren und den Datenzugang für die Forschung beschleunigen.    

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