Tipps zur Leichenschau vom Rechtsmediziner

Interview
|Erschienen am: 
|Lesezeit: 3 Min
Ist bei der Leichenschau die Todesursache unklar, muss dies gemeldet werden. Eine Obduktion bringt Gewissheit.

Ist die Todesursache einer Person unklar, muss die Polizei informiert werden. Der Rechtsmediziner Prof. Dr. Sven Hartwig erklärt, auf welche Alarmzeichen bei der Leichenschau zu achten ist und mit welchen Fehlern sich Ärztinnen und Ärzte strafbar machen.

Bei einem Todesfall sind oft mehrere Personen zugegen – Rettungsdienst, Ärztin oder Arzt, Polizei. Wer ist für die Todesfeststellung zuständig?

Prof. Dr. Sven Hartwig: Die Todesfeststellung ist eine ärztliche Aufgabe. Sie ist nicht delegierbar – weder der Rettungsdienst noch die Polizei dürfen sie übernehmen, selbst bei eindeutigen Todeszeichen nicht. Geregelt ist das in den jeweiligen Bestattungsgesetzen der Bundesländer. Es ist wünschenswert, wenn die Todesfeststellung durch die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt erfolgt, da sie oder er die Vorerkrankungen der Person am besten kennt und sich eine begründete Vorstellung davon machen kann, woran jemand gestorben sein könnte. Ergeben sich Anhaltspunkte für eine Fremdeinwirkung, ist die Polizei unverzüglich zu verständigen. Es gibt allerdings auch Fälle, in denen die Meldung vergessen wird.

© Rolf K. Wegst

Professor Dr. Sven Hartwig, Direktor des Instituts für Rechtsmedizin an der Justus-Liebig-Universität Gießen

Manchmal schrecken Ärztinnen und Ärzte vor der Meldung zurück. Warum?

Prof. Dr. Hartwig: Das Melden ist natürlich unbequem, denn man muss die Polizei unmittelbar verständigen – auch nachts oder am Wochenende. Und es ist kein Geheimnis, dass die Polizei darauf nicht erpicht ist. Ich habe sehr viel Leichenschauunterricht im gesamten Bundesgebiet gegeben, und immer wieder wird uns zurückgespiegelt, dass Ärztinnen und Ärzte am Telefon Diskussionen erleben, ob sie sich bei der Todesart wirklich sicher seien – möglicherweise auch aufgrund der Überlastungssituation und Personalknappheit bei der ermittelnden Behörde. Das kann bei einer Meldung durchaus frustrierend sein. Das lässt sich nicht schönreden – das sind die Schwächen in diesem System.

Was sind Alarmzeichen, bei denen Sie Ärztinnen und Ärzten unbedingt raten würden, die Polizei einzuschalten?

Prof. Dr. Hartwig: Das lässt sich nicht pauschal beantworten. In Hessen etwa gibt es einen regelrechten Katalog, der festhält, unter welchen Umständen die Polizei zwingend zu verständigen ist – das ist löblich und mir aus anderen Bundesländern so nicht bekannt. Dazu zählt beispielsweise der stark verweste Leichnam mit erschwerten Untersuchungsbedingungen. Ebenso verstorbene Kinder und Jugendliche ohne plausible Vorgeschichte. Auch alle unbekannten Toten sind zu melden. Für Hessen kann ich außerdem sagen: Behandlungskomplikationen sind immer primär anzeigepflichtig, unabhängig davon, ob am Ende ein justiziabler Behandlungsfehler vorliegt.

Man kann es auch anders formulieren: Wenn kein nachvollziehbarer Hinweis auf einen natürlichen Tod besteht, muss man zumindest davon ausgehen, dass die Todesart nicht bestimmbar ist. Man kann auch sagen: Ich kann mich nicht festlegen, ob ein natürlicher oder nicht natürlicher Tod vorliegt. Daraus ergibt sich unmittelbar dieselbe Meldepflicht, als läge ein nicht natürlicher Tod vor.

Leichenschau: Hinweise auf eine Reform der Honorierung
© iStock.com/fstop123
Aus der Fachliteratur
Natürlicher Tod oder Suizid?
Zwei Fälle aus Hamburg zeigen die Fehleranfälligkeit der Leichenschau: Trotz Schnittverletzungen am Handgelenk wurde ein natürlicher Tod bescheinigt. Erst die zweite Leichenschau weckte den Verdacht auf Suizid.

Haben Sie Beispiele für typische Fehler bei der Leichenschau?

Prof. Dr. Hartwig: Wenn etwa eine Entkleidung unterlassen wird – die eigentlich zwingend vorgeschrieben ist – und dadurch wesentliche Befunde übersehen werden, von Spuren körperlicher Gewalt bis hin zu Stichverletzungen, dann ist das schlicht unglücklich. Für die betroffene Ärztin oder den Arzt stellt das eine Ordnungswidrigkeit dar. Es wurden auch schon Vergiftungen übersehen, etwa durch ausgetretene Gase wie Kohlenstoffmonoxid – Aspekte, die sich bei sorgfältiger Leichenschau, mit Entkleidung und ausreichenden Lichtverhältnissen, durchaus erkennen lassen. Solche Fälle berühren dann auch das Strafrecht, wenn andere Personen im selben Haushalt durch denselben Mechanismus zu Schaden kommen – dann kann sich der Vorwurf einer fahrlässigen Tötung ergeben. Insofern tun Ärztinnen und Ärzte gut daran, die Leichenschau gewissenhaft durchzuführen – auch um sich selbst und ihre Approbation zu schützen.

Das könnte Sie auch interessieren