Mögen einige EBM-Leistungen wegfallen, es mangelt nicht an Alternativen

Das Honorar ist auch 2027 sicher

Abrechnungstipp
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Signifikante Honorarverluste sind im hausärztlichen Bereich für 2027 nicht zu erwarten.

2027 werden die bisher extrabudgetär vergüteten Leistungen in die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung überführt. Die Zeit bis zum 31. Dezember 2026 sollte man deshalb noch nutzen – und danach auch nicht die Flinte ins Korn werfen.

Das Spektrum hausärztlich relevanter EBM-Leistungen, die noch bis zum Jahresende 2026 ungekürzt vergütet werden, lässt sich übersichtlich darstellen (s. Tabelle). Auch die Gebührenordnungsposition (GOP) 01648 (Erstbefüllung der ePA) gehört noch dazu. Der Bewertungsausschuss hatte diese Leistung Mitte 2026 offiziell bis zum 31. Dezember 2026 verlängert. Durch das Inkrafttreten des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes zum 30. Juli 2026 entfiel jedoch kurzzeitig die formale Rechtsgrundlage im SGB V, was zu einer vermeintlichen Streichung und zu Verunsicherung führte. Das Bundesgesundheitsministerium hat mittlerweile aber bestätigt, dass es sich dabei um einen redaktionellen Fehler handelte.

Die GOP 01648 entfällt definitiv ab 2027, zusammen mit den GOP 01647 und 01431 (Folgebefüllung der ePA) sowie der GOP 01480 (Beratung zur Organ- und Gewebespende) und der GOP 03008 (Zuschlag zu den GOP 03000 und 03100 für die Vermittlung eines aus medizinischen Gründen dringend erforderlichen Behandlungstermins). 

Telemonitoring könnte häufiger genutzt werden

Es gibt ferner Leistungen, die seit Oktober 2025 von der Entbudgetierung des hausärztlichen Honorars erfasst und damit von der MGV-Überführung nicht betroffen sind. Etwa das Telemonitoring bei Herzinsuffizienz (GOP 03325, 03326), das bisher allerdings sehr selten zum Ansatz gebracht wurde, obgleich es sich um eine typische hausärztliche Leistung handelt. 

Was die Honorierung der entbudgetierten hausärztlichen Leistungen betrifft, so ist nach § 87a SGB V lediglich vorgesehen, dass ein Abschlag für die allgemeine Kostendegression bei Fallzahlsteigerungen vorgenommen werden soll. Über dessen Höhe muss der Bewertungsausschuss bis zum 7. September 2026 noch entscheiden. Und: Die in der Tabelle genannten GOP für die einzelnen Präventionsleistungen werden 2027 voraussichtlich wie bisher mit einem festen Eurobetrag vergütet.

Es gilt der Grundsatz der Beitragssatzstabilität

Die in der Tabelle gezeigten GOP werden zwar ab 2027 in die MGV überführt und unterliegen damit dem § 71 SGB V. Der lautet aber weiterhin: „Die Vertragspartner … haben die Vereinbarungen über die Vergütungen … so zu gestalten, dass Beitragserhöhungen ausgeschlossen werden, es sei denn, die notwendige medizinische Versorgung ist auch nach Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven nicht zu gewährleisten (Grundsatz der Beitragssatzstabilität). Ausgabensteigerungen aufgrund von gesetzlich vorgeschriebenen Vorsorge- und Früherkennungsmaßnahmen … verletzen nicht den Grundsatz der Beitragssatzstabilität.“ Es wird deshalb darauf ankommen, ob es in den Honorarverhandlungen gelingt, eine Regelung zu schaffen, die diesem gesetzlichen Auftrag Rechnung trägt.

Eine Sonderstellung innerhalb der Präventionsleistungen nehmen die Gesundheitsuntersuchung nach der GOP 01732 und das Hautkrebs-Screening nach den GOP 01745 und 01746 ein. Hier sieht der neue § 25 Absatz 4 Satz 6 SGB V vor: „Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) überprüft auf der Grundlage des aktuellen Stands der medizinischen Erkenntnisse die ... Regelungen über die

  • Gesundheitsuntersuchungen … im Hinblick auf Altersgrenzen, Zielgruppen, Häufigkeit der Untersuchungen, Untersuchungsinhalte, geschlechtsspezifische Besonderheiten und Zielerkrankungen, insbesondere hinsichtlich einer möglichen Eingrenzung auf Herz-Kreislauf-Erkrankungen sowie deren Risiken und Begleit- und Folgeerkrankungen als Schwerpunkt der Gesundheitsuntersuchung, und

  • Untersuchungen zur Früherkennung von Hautkrebserkrankungen … unter Berücksichtigung eines möglichen risikobasierten Screenings und einer möglichen Anpassung der Häufigkeit der Untersuchungen.“

Da der G-BA bis zum 31. Dezember 2027 Zeit hat, über eine Anpassung seiner Richtlinien zu beschließen, ist zum Fortbestand dieser Leistungen noch nichts entschieden. Von einer beabsichtigten „Abschaffung“ kann auch nicht die Rede sein.

Dr. Zimmermanns Tipp

Nicht ins Bockshorn jagen lassen

Lassen Sie sich von aktuell kursierenden Gerüchten über Umsatzeinbußen nicht irritieren. Verlieren wird wegen dieser Gesundheitsreform nur, wer sich von einer Panikmache anstecken lässt. 

Signifikante Honorarverluste sind im hausärztlichen Bereich für 2027 nicht zu erwarten. Bei den entbudgetierten Leistungen kann es lediglich bei Fallzahlsteigerungen zu leichten Abschlägen kommen. Die können durch die unbudgetierten Leistungen, die bisher nicht oder wenig abgerechnet wurden, kompensiert werden.

Bei Präventionsleistungen ist überhaupt nicht mit einem Honorarverlust zu rechnen. Konkret gilt dies insbesondere für das neue Lungenkrebsscreening nach den GOP 01876 und 01875. Diese Leistungen werden nach der gesetzlichen Vorgabe für acht Quartale weiterhin extrabudgetär vergütet.

Hausärztliche EBM-Leistungen, die 2026 extrabudgetär vergütet werden

Leistungsbereich    

GOP

Prävention Abschnitte II 1.7.2, 1.7.3 EBM

Beratung zur Organ- und Gewebespende

01731, 01732, 01734, 01737, 01738, 01740, 01745 bis 01748, 32880 bis 32882
01480                                            

Kooperations- und Koordinationsleistungen, Versorgungsplanung

37100, 37102, 37105, 37113, 37120, 37400

Leistungen zur Förderung der Delegation

38200, 38202, 38205 und 38207

Ambulante Operationen Abschnitte IV 31.1 und 31.4 EBM: prä- bzw. postoperative Leistungen

31010 bis 31013 und 31600

Versorgung von Patienten mit LongCovid

37800 bis 37804

Digitale Leistungen

 

Leistungen im Zusammenhang mit DiGA

01471 bis 01479, 01481 und 01482, 30780, 30781

Videosprechstunde und Videofall­konferenz

01442, 01450, 40128, 40129 und 40130

Notfalldatenmanagement, Videokonsilium

01640, 01642 und 01643, 01670 bis 01672

Unterstützungsleistungen bei der ePA

01431, 01647, 01648

Telemonitoring bei Herzinsuffizienz

03325, 03326, 04325, 04326

Formularleistungen

 

Medikationsplan, Verordnung von medizinischer Rehabilitation

01670, 03222, 04222, 01613

Krankenhausbegleitung

01615

Verordnung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung

01425, 01426

Spezialisierte geriatrische Diagnostik

30980, 30988

Leistungen im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen zum Kinder- und Jugendschutz

01681, 01682

Besondere Leistungen (qualifikationsabhängig)

 

Spezialisierte Versorgung HIV-infizierter Patienten, HIV-Präexpositionsprophylaxe

30920, 30922, 30924 und 01920 bis 01936

Zweitmeinungsverfahren

01645

Weiterführende sozialpädiatrisch orientierte Versorgung

04356

Besonders qualifizierte und koordinierte palliativmedizinische Versorgung

37300 bis 37320, 37307

Quelle: Beschlüsse des Bewertungsausschusses 

 

Die hausärztlich relevanten EBM-Leistungen werden noch bis zum Jahresende 2026 ungekürzt vergütet.

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