Neue GOÄ: Mehr Honorar durch neue Anamneseregeln
Die neue GOÄ wird frischen Wind in die Abrechnung bringen: Mehr Leistungen, klarere Regeln und neue Zuschläge machen die Anamneseerhebung künftig lukrativer. MT-Abrechnungsexperte Dr. Gerd W. Zimmermann gibt einen Ausblick.
In der jetzigen GOÄ ist die Abrechnung von Anamneseleistungen mit Widrigkeiten verbunden. Mit der avisierten neuen GOÄ ändert sich das grundlegend.
Die Würfel sind gefallen, die neue GOÄ soll kommen. Diese Botschaft senden jedenfalls der Bundesärztekammerpräsident und die Bundesgesundheitsministerin aus. Anlass genug, sich mit der neuen GOÄ zu beschäftigen und Fragen nachzugehen, ob und wie bessere Vergütungen erreicht werden können. In diesem Beitrag wird dies anhand der Erhebung anamnestischer Daten dargestellt.
Aktuell gibt es in der GOÄ aus hausärztlicher Sicht zwei Leistungen, die bei der Anamnese zum Ansatz kommen können: die Nr. 4 und die Nrn. 30/31. Die Nrn. 30/31 können allerdings nur angesetzt werden für die „Erhebung der homöopathischen Erstanamnese … nach biografischen und homöopathisch-individuellen Gesichtspunkten mit schriftlicher Aufzeichnung zur Einleitung einer homöopathischen Behandlung, … einschließlich Anwendung und Auswertung standardisierter Fragebogen“ mit einer Dauer von 60 bzw. 30 Minuten. Die Nr. 30 ist innerhalb eines Jahres nur einmal, die Nr. 31 als Folgeanamnese innerhalb von sechs Monaten höchstens dreimal berechnungsfähig.
Andere Beratungen, wie die Nrn. 1, 3 und 34, sind in derselben Sitzung ausgeschlossen. Damit ist die Schulmedizin bei dieser Leistung außen vor. Lediglich das Erheben einer schmerztherapeutischen Erstanamnese bei chronisch Schmerzkranken durch qualifizierte Ärztinnen und Ärzte ist nach einer Entscheidung des Amtsgerichts Kiel vom 12. März 2015 (Az.: 115 C 469/14) analog nach § 6 Abs. 2 GOÄ berechnungsfähig.
Aus der Nr. 30 wird die Nr. 9 – mit geringem Honorarplus
Das ändert sich in der neuen GOÄ. In der Version von BÄK, PKV-Verband und Beihilfe gibt es fürs Erheben einer ausführlichen Erstanamnese mit 60 Minuten Dauer die Nr. 9. Sie lässt sich einmal im Kalenderjahr bei jeder Art der Anamneseerhebung ansetzen (s. Tab.) und ist mit 128,12 Euro dotiert. Neu sind die beiden Folgeanamnesen: die Nr. 10 als Zuschlag zur Nr. 9 für eine längere Erstanamnese, je vollendete 30 Minuten (57,02 Euro), bis zu zweimal im Kalenderjahr und
die Nr. 11 als ausführliche Folgeanamnese von mindestens 30 Minuten Dauer (73,89 Euro), bis zu sechsmal im Kalenderjahr.
Neben den Nrn. 9 bis 11 sind alle anderen Gesprächsleistungen in derselben Sitzung ausgeschlossen. Nach den neuen Rahmenbedingungen würde sich bei dem Fallbeispiel in der Tabelle ein deutlicher Honorarunterschied ergeben.
Gemäß der künftigen GOÄ kann bei einer Krankenbehandlung oder Präventionsberatung die Nr. 12 berechnet werden für
das Erheben einer Fremdanamnese über Erkrankte oder zu Beratende und/oder
das Unterweisen und Führen der Bezugsperson(en).
Im Vergleich zur bisherigen Nr. 4 sind textlich lediglich einige Beratungsanlässe hinzugekommen. Bei der Abrechnung ändert sich wenig. Es kommt allerdings zu Klarstellungen. Ein bisher nur durch Gerichtsentscheidungen verfügter Ausschluss neben der Beratung nach Nr. 1 der heutigen GOÄ wurde ins Regelwerk aufgenommen und etwas ausgeweitet.
Die neue Nr. 12 ist generell neben anderen Beratungen in derselben Sitzung ausgeschlossen. Sie kann aber telefonisch erbracht werden. Beim bisherigen Honorar von 29,49 Euro (2,3-facher Satz) und der künftigen Vergütung von 30,88 (es gibt in der neuen GOÄ nur noch den Einfachsatz) lässt sich jedoch kein wesentlicher Fortschritt erkennen.
Ergänzt werden die bisherigen Möglichkeiten, anamnestische und/oder fremdanamnestische Daten zu erheben, durch neue Leistungen. Nicht völlig neu, aber neu geordnet und damit den Grundleistungen zugeordnet sind die neuen GOÄ-Nrn.
105 für die Anamnese und verbale Intervention bei der psychosomatischen Grundversorgung mit ätiologischen Erwägungen und einer Dauer von unter 10 Minuten (6,64 Euro) sowie
106 für die gleiche Leistung je vollendete 10 Minuten (21,63 Euro); je Sitzung bis zu viermal berechnungsfähig.
Hinzu kommen neue Zuschlagsregelungen wie es sie beim Zuschlag nach K1 in der aktuellen GOÄ nur neben den Untersuchungen nach den Nrn. 5, 6, 7 oder 8 gibt.
Neue Nr. 20 fürs Bewerten komplexer Vorbefunde
Die Zuschläge u. a. zu den Leistungen der Erst- und Folgeanamnese des Abschnitts B II (und damit den Nrn. 105 und 106) bei einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr und/oder bei einem Menschen mit mangelnder Einsichts- bzw. Mitwirkungsfähigkeit aufgrund einer geistigen und/oder psychischen Erkrankung bewegen sich auf drei Ebenen:
Nr. 122 (10 Euro) bei Leistungen, die mit einem nicht unterschreitbaren Gebührensatz bis zu 38 Euro bewertet sind,
Nr. 123 (20 Euro) bei Leistungen, die mit einem nicht unterschreitbaren Gebührensatz von mehr als 38 Euro bis zu 62 Euro bewertet sind,
Nr. 124 (30 Euro) bei Leistungen, die mit einem nicht unterschreitbaren Gebührensatz von mehr als 62 Euro bewertet sind.
Neu ist die Nr. 20 der kommenden GOÄ. Das Sichten und Bewerten komplexer klinischer Vorbefunde sowie deren Einordnung ins Krankheitsbild in Abwesenheit der Patientin bzw. des Patienten bei mindestens 10 Minuten Dauer wird einmal im Kalenderjahr mit 41,15 Euro vergütet. Bemerkenswert ist, dass ggf. die Nr. 20 in derselben Sitzung neben der Nr. 12 (Fremdanamnese) oder den Nrn. 9 bis 11 (Anamnese) berechnet werden kann.
Zudem fallen zwei weitere Positionen auf: Das Betreuen, Aufklären und Beraten Angehöriger von Palliativpatientinnen und -patienten kann für die Dauer von unter 10 Minuten nach Nr. 27 (7,72 Euro) und je weitere 10 Minuten bis zu 5 x am Kalendertag nach Nr. 28 (25,14 Euro) berechnet werden. Andere Gespräche sind daneben ausgeschlossen, nicht aber z. B. die Fremdanamnese nach Nr. 12 und/oder das Sichten und Bewerten von Unterlagen nach Nr. 20 der neuen GOÄ.
Honorarunterschiede heutige versus neue GOÄ
Erstanamnese von 90 Minuten plus sechs Folgeanamnesen innerhalb eines Kalenderjahres
GOÄ-Nr.neu | Legende | GOÄ -Nr.derzeit | Euro alt Faktor 2,3 | Euro neu Faktor 1 |
9 | Ausführliche Erstanamnese, 60 MinutenDie Art der Anamnese (z. B. umweltmedizinische, allergologische, schmerztherapeutische, homöopathische, anthroposofisch-medizinische, naturheilkundliche, traditionell chinesische, osteopathische) ist in der Rechnung anzugeben.Die Leistung ist | 30 | 120,66 | 128,12 |
10 | Zuschlag zur Nr. 9 für eine längere Erstanamnese, je vollendete 30 Minuten, bis zu 2 x im Kalenderjahr | 57,02 | ||
11 | Ausführliche Folgeanamnese, mindestens 30 Minuten, bis zu 6 x im Kalenderjahr | 31 | 60,31 x 6 = 361,86 | 73,89 x 6 = 443,34 |
Summe: | Summe: 628,48 |
Neuerungen bieten Chancen
Bisherige und künftige GOÄ-Leistungen, die im hausärztlichen Bereich besonders relevant sind, lassen sich nur schwer miteinander vergleichen. Das zeigt sich nicht nur bei den Abrechnungsoptionen anamnestischer Erhebungen. Klar ist allerdings: Den Hausärztinnen und -ärzten eröffnen sich neue Chancen. Ein Honorarzuwachs ergibt sich weniger durch die – nicht sonderlich spektakuläre – Neubewertung bisheriger Leistungen, sondern eher durch eine Vielfalt an Leistungen, die es in der aktuell gültigen GOÄ nicht gibt. Wer diese Perspektiven nutzen will, sollte sich früh und intensiv mit dem kommenden Gebührenordnungswerk beschäftigen.