GOÄ: Vertragspartner der ärztlichen Leistung ist irrelevant
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Bei der Auslegung der Regelungen der GOÄ ist deren Sinn und Zweck zu berücksichtigen. Das hat der Bundesgerichtshof unterstrichen und auf dieser Grundlage die umstrittene Frage geklärt, ob die GOÄ auch auf ärztliche Leistungen im Auftrag einer juristischen Person anwendbar ist