Neue Behandlungsmöglichkeit bei M. Alzheimer

So wird die Infusion mit Donanemab abgerechnet

Abrechnungstipp
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Die Infusionstherapie mit Donanemab kann seit 1. Juli 2026 über die neue GOP 02103 im EBM abgerechnet werden.

Für die Infusionstherapie mit dem Alzheimer-Medikament Donanemab hat der Bewertungsausschuss die Position 02103 in den EBM aufgenommen. Die Leistung ist ab dem 1. Juli 2026 berechnungsfähig.

Donanemab ist ein monoklonaler Antikörper zur Behandlung von Erwachsenen mit klinisch diagnostizierter leichter kognitiver Störung und leichter Demenz aufgrund der Alzheimer-Krankheit, bei denen eine Amyloid-Beta-Pathologie nachgewiesen wurde und die Apolipoprotein E ε4 (ApoE ε4)-Nichtträger oder heterozygote ApoE ε4-Träger sind.

Das Medikament wird alle vier Wochen als intravenöse Infusion über mindestens 30 Minuten verabreicht, anschließend ist eine Nachbeobachtung von mindestens 30 Minuten erforderlich. Vor der Gabe ist eine Liquordiagnostik zur Feststellung der Amyloid-Beta-Pathologie notwendig und die Testung auf ApoE ε4-Homozygotie sowie zur Therapiekontrolle eine regelmäßige MRT-Untersuchung des Gehirns.

Der wesentliche Unterschied zwischen Donanemab und dem ebenfalls zur Behandlung der Erkrankung zugelassenen monoklonalen Antikörper Lecanemab resultiert aus der Infusionsdauer, der Nachbeobachtung und dem Dosierungsschema.

So kann die Leistung abgerechnet werden

Für die intravasale Infusion und anschließende Nachbeobachtung wurde die neue Gebührenordnungsposition (GOP) 02103 „Infusionstherapie mit Donanemab“ (18,73 Euro) in den EBM aufgenommen. Die Einleitung und Überwachung der Therapie darf ausschließlich durch Fachärztinnen bzw. -ärzte für Neurologie oder für Psychiatrie und Psychotherapie erfolgen. Vorgeschrieben ist eine Therapie unter Aufsicht eines interdisziplinären Teams. Die Infusion muss alle vier Wochen (Dosierungsschema) bei einer maximalen Therapiedauer von 18 Monaten durchgeführt werden. Daraus ergibt sich eine maximal 20-fache Berechnungsfähigkeit der GOP. Die Vergütung erfolgt zunächst außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung.

Im Zusammenhang mit der Anwendung von Donanemab sind auch folgende GOP berechnungsfähig:

Alle genannten Leistungen werden extrabudgetär vergütet, wenn die mit der bereits für die Indikationsstellung der Therapie mit Locanemab eingeführte Kennzeichnung der GOP 02342 und 34410 mit dem Buchstaben A erfolgt.

Erfolgt über denselben liegenden Zugang (z. B. Kanüle, Katheter) mehr als eine Infusion nach den GOP 01546, 02100 bis 02103 und/oder 30710, so sind die GOP 01546, 02100 bis 02103 und/oder 30710 je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig.

Die GOP 02103 ist laut EBM-Beschreibung nicht neben den GOP 02100 bis 02102, 30320 bis 30323 und 30326 und nicht neben den GOP des Abschnitts 1.5 berechnungsfähig und im Behandlungsfall nicht neben der GOP 34291 ansetzbar.

Die KBV verweist darauf, dass der G-BA bei der frühen Nutzenbewertung festgestellt hatte, dass die vom Hersteller vorgelegten Studiendaten keinen Zusatznutzen von Donanemab bei früher Alzheimer-Krankheit im Vergleich zum bisherigen Therapiestandard belegen würden. Diese Einschätzung sei aber nur für Preisverhandlungen zwischen dem GKV-Spitzenverband und dem Hersteller relevant. Sie habe keine Auswirkungen auf die Verordnungsfähigkeit.

Weitere Infos: www.kbv.de/praxis/tools-und-services/praxisnachrichten/2026/06-11/verguetung-fuer-neues-alzheimer-medikament-donanemab-geregelt

www.g-ba.de/bewertungsverfahren/nutzenbewertung/1278/

Dr. Gerd W. Zimmermann

Dr. Gerd W. Zimmermann

Dr. Gerd W. Zimmermann ist Facharzt für Allgemeinmedizin und ehemaliges langjähriges Mitglied in Gremien der KV Hessen, der Landesärztekammer Hessen, der KBV, der BÄK, des G-BA und des Hausärztinnen- und Hausärzteverbandes gewesen. Seit 1987 ist er regelmäßig tätig als Referent und Autor zum Thema Leistungsabrechnung nach EBM und GOÄ, darunter 30 Jahre als Kolumnist der MT.

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