Abrechnung in der gesetzlichen UV

UV-GOÄ ab Juli 2026: einfacher abrechnen, mehr Geld

Abrechnungstipp
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Ab Juli 2026 gelten in der UV-GOÄ neue Regeln

Ab Juli 2026 gelten in der UV-GOÄ neue Regeln: Die Leistungsbeschränkung bei Nr. 1 entfällt, Zuschläge kommen hinzu und die Wegegeldstruktur wird radikal vereinfacht. Für Hausärztinnen und -ärzte lohnt sich ein genauer Blick.

Die UV-GOÄ ist in wichtigen Abschnitten komplett überarbeitet worden. Die Neuerungen treten zum 1. Juli 2026 in Kraft. Sie betreffen auch die für Hausärztinnen und Hausärzte wichtigen Grundleistungen.

Was es in der GOÄ (noch) nicht gibt, aber sich in der Gebührenordnung für Ärzte in der gesetzlichen Unfallversicherung (UV-GOÄ) bereits mehrfach bewährt hat: Die „Ständige Gebührenkommission nach § 52 des Vertrages Ärzte/Unfallversicherungsträger“ kann flexibel auf Neuerungen reagieren. Das hat sie wieder getan. Die Struktur der Gebührenordnung wurde übersichtlicher gemacht und die Abrechnung vereinfacht. Das vermeidet Honorarstreitigkeiten. Elemente, die man sich bei der GOÄ weiterhin nur wünschen kann.

Nummern gestrichen, neu belegt oder hinzugefügt

Der Abschnitt B mit den Grund- und allgemeinen Leistungen in der UV-GOÄ wurde umfassend überarbeitet. Einige Nummern sind entfallen oder wurden neu belegt, andere sind dazugekommen.

 

UV-GOÄ: die neuen Abrechnungsregeln für Hausarztpraxen (allgemeine Heilbehandlung)

 

Nr.

Legende

Euro

1

Symptomzentrierte Untersuchung bei Unfallverletzungen oder bei Verdacht auf Vorliegen einer Berufskrankheit inklusive BeratungBei Kindern bis zum 6. Geburtstag wird anstelle der Nr. 1 einmal im Behandlungsfall die Nr. 2 abgerechnet; dies gilt nicht bei Verletzungen, bei denen durch bloße Inaugenscheinnahme das Ausmaß der Erkrankung beurteilt werden kannIst von Montag bis Freitag zwischen 7 und 19 Uhr abzurechnen

8,37

2

Umfassende Untersuchung verbunden mit nach Umfang und Zeit besonderem differenzialdiagnostischen Aufwand und/oder Beteiligung mehrerer Organe einschließlich Klärung oder Überprüfung des Zusammenhangs mit der Berufstätigkeit einschließlich BeratungKann pro Behandlungsfall maximal dreimal berechnet werdenIst von Montag bis Freitag zwischen 7 und 19 Uhr abzurechnen

19,56

3

Zuschlag zu den Nrn. 1 oder 2 für Leistungen zwischen 19 und 7 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und FeiertagenKann nicht abgerechnet werden, wenn Versicherte zu diesen Zeiten einbestellt werden.

7,58

5

Zuschlag zu den Nrn. 1 und 2 für einen erhöhten ärztlichen Aufwand bei erschwerter Kommunikation; ist im Bericht zu dokumentierenKann nur zweimal im Behandlungsfall und nicht für Kinder bis zum 6. Geburtstag abgerechnet werden

10,00

11

Beratung, auch mittels Fernsprecher, als alleinige Leistung

3,35

12

Zuschlag zu Nr. 11 für die Leistung von 19 bis 7 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen

7,58

16

Aushändigen von Wiederholungsrezepten und/oder Übermittlung von Befunden oder ärztlichen Anordnungen – auch mittels Fernsprecher – durch medizinische Fachkraft als alleinige Leistung

2,80

50

Besuch, einschließlich Beratung und UntersuchungDaneben sind die Nrn. 1 und 2 nicht abrechenbar

29,80

51

Zuschlag zur Nr. 50, zwischen 19 und 7 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen

17,89

52

Zuschlag zur Nr. 50 für eine über das Maß hinausgehende Untersuchung wie z.B. ärztliche Versorgung von Schwerverletzten und -erkrankten, Verdacht auf multiple VerletzungenNotwendigkeit der Leistung ist auf der Rechnung zu begründen Nur einmal im Behandlungsfall berechnungsfähig

11,18

53

Besuch eines weiteren Kranken in derselben häuslichen Gemeinschaft in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Leistung nach Nr. 50, einschließlich Beratung undUntersuchungDaneben dürfen die Nrn. 1 und 2 nicht berechnet werden

23,27

54

Aufsuchen einer Patientin oder eines Patienten außerhalb der Praxisräume oder des Krankenhauses durch nichtärztliches Personal im Auftrag der niedergelassenen Ärztin bzw. des Arztes (z. B. für kapillare oder venöse Blutentnahmen, Wundbehandlungen, Verband- oder Katheterwechsel)Wegegeld ist nicht berechnungsfähig. Nicht berechnungsfähig, wenn das nichtärztliche Personal den Arzt begleitet

7,85

56

Verweilen, ohne Unterbrechung und ohne Erbringen anderer ärztlicher Leistungen, je angefangene halbe Stunde – am Tag

8,37

57

Zuschlag zur Nr. 56 bei Nacht (von 19 bis 7 Uhr) oder an Samstagen, Sonn- und Feiertagen

8,37

 

Nrn. 1, 2, 5, 11 und 12 können am selben Tag nur dann mehr als einmal berechnet werden, wenn dies aufgrund des Krankheitsfalls geboten war; bei mehrmaliger Berechnung ist die jeweilige Uhrzeit der Leistungserbringung in der Rechnung anzugeben Bei den Nrn. 1 bis 3, 11 und 12 ist eine mehrmalige Berechnung am selben Tag auf Verlangen zu begründen Nicht mehr besetzt sind die Nrn. 6, 6a, 6b, 7, 8, 9, 50a, 50b, 50c, 50d und 50e

 
 

Quelle: Quelle: Beschlüsse der Ständigen Gebührenkommission vom 10. März 2026

 

Die deutlich bessere Vergütung gleichartiger Leistungen in der UV-GOÄ gegenüber EBM und GOÄ wird durch die Neuregelungen nochmals getoppt. Es empfiehlt sich deshalb, bei der Vorstellung von Verletzungsfällen in der Praxis noch mehr als bisher durch eine eingehende anamnestische Abklärung zu eruieren, ob eine Leistungsabrechnung nach UV-GOÄ möglich ist. Der geringfügig höhere bürokratische Aufwand wird mehr als ausgeglichen.

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