UV-GOÄ ab Juli 2026: einfacher abrechnen, mehr Geld
Ab Juli 2026 gelten in der UV-GOÄ neue Regeln: Die Leistungsbeschränkung bei Nr. 1 entfällt, Zuschläge kommen hinzu und die Wegegeldstruktur wird radikal vereinfacht. Für Hausärztinnen und -ärzte lohnt sich ein genauer Blick.
Die UV-GOÄ ist in wichtigen Abschnitten komplett überarbeitet worden. Die Neuerungen treten zum 1. Juli 2026 in Kraft. Sie betreffen auch die für Hausärztinnen und Hausärzte wichtigen Grundleistungen.
Was es in der GOÄ (noch) nicht gibt, aber sich in der Gebührenordnung für Ärzte in der gesetzlichen Unfallversicherung (UV-GOÄ) bereits mehrfach bewährt hat: Die „Ständige Gebührenkommission nach § 52 des Vertrages Ärzte/Unfallversicherungsträger“ kann flexibel auf Neuerungen reagieren. Das hat sie wieder getan. Die Struktur der Gebührenordnung wurde übersichtlicher gemacht und die Abrechnung vereinfacht. Das vermeidet Honorarstreitigkeiten. Elemente, die man sich bei der GOÄ weiterhin nur wünschen kann.
Nummern gestrichen, neu belegt oder hinzugefügt
Der Abschnitt B mit den Grund- und allgemeinen Leistungen in der UV-GOÄ wurde umfassend überarbeitet. Einige Nummern sind entfallen oder wurden neu belegt, andere sind dazugekommen.
Besonders wichtig ist der Wegfall der Leistungsbeschränkung bei der Nr. 1 UV-GOÄ. Ärztinnen und Ärzte können ab Juli 2026 Beratungs- und Untersuchungsleistungen nach den neuen Nrn. 1 und 2 (alte Nr. 6) neben Leistungen aus den Teilen C bis O (z. B. Verband, Behandlung einer Wunde, Sonografie) abrechnen.
Beratungen und Untersuchungen montags bis freitags zwischen 19 und 7 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen erhalten einen Zuschlag
Bei einer erschwerten Patientenkommunikation bei Leistungen nach den Nrn. 1 und 2 ist ein Zuschlag von 10 Euro berechnungsfähig. Dieser kann maximal zweimal im Behandlungsfall angesetzt werden. Bei Kindern bis sechs Jahre ist der Zuschlag jedoch ausgeschlossen. Der geltend gemachte erhöhte Aufwand muss im Bericht nach F 1050 dokumentiert werden.
Derartige Zuschläge gibt es auch für Hausbesuche nach der Nr. 50.
Die bisher sieben Gebührennummern beim Wegegeld und die fünf Nummern bei der Reiseentschädigung wurden zu einer neuen Gebühr (Nr. 71) zusammengefasst. Die eine Pauschale betrifft Besuche bis zu 25 km Entfernung. Bei weiteren Entfernungen und Reisen gilt künftig das Bundesreisekostengesetz. Beim Wegegeld und bei der Reiseentschädigung entfallen die Zeitangaben.
In einer Anlage zu den Beschlüssen wird die Berechnung von Auslagen konkretisiert. Für Niedergelassene gelten für die Abrechnung von Materialien (Auslagen) – soweit nichts anderes bestimmt ist – die Regelungen des Abschnitts A der UV-GOÄ. Der Unfallversicherungsträger kann einen Einzelnachweis von Auslagen verlangen. Eine Verpflichtung in dieser Form abzurechnen, besteht allerdings nicht. Niedergelassene haben die Wahl anstelle der Regelung nach Abschnitt A die „besonderen Kosten“ der Spalte 4 (BG-NT) geltend zu machen. Diese Entscheidung muss zu Beginn des Behandlungsfalles getroffen werden; ein Wechsel innerhalb des Behandlungsfalles ist ausgeschlossen.
UV-GOÄ: die neuen Abrechnungsregeln für Hausarztpraxen (allgemeine Heilbehandlung) | ||
Nr. | Legende | Euro |
1 | Symptomzentrierte Untersuchung bei Unfallverletzungen oder bei Verdacht auf Vorliegen einer Berufskrankheit inklusive BeratungBei Kindern bis zum 6. Geburtstag wird anstelle der Nr. 1 einmal im Behandlungsfall die Nr. 2 abgerechnet; dies gilt nicht bei Verletzungen, bei denen durch bloße Inaugenscheinnahme das Ausmaß der Erkrankung beurteilt werden kannIst von Montag bis Freitag zwischen 7 und 19 Uhr abzurechnen | 8,37 |
2 | Umfassende Untersuchung verbunden mit nach Umfang und Zeit besonderem differenzialdiagnostischen Aufwand und/oder Beteiligung mehrerer Organe einschließlich Klärung oder Überprüfung des Zusammenhangs mit der Berufstätigkeit einschließlich BeratungKann pro Behandlungsfall maximal dreimal berechnet werdenIst von Montag bis Freitag zwischen 7 und 19 Uhr abzurechnen | 19,56 |
3 | Zuschlag zu den Nrn. 1 oder 2 für Leistungen zwischen 19 und 7 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und FeiertagenKann nicht abgerechnet werden, wenn Versicherte zu diesen Zeiten einbestellt werden. | 7,58 |
5 | Zuschlag zu den Nrn. 1 und 2 für einen erhöhten ärztlichen Aufwand bei erschwerter Kommunikation; ist im Bericht zu dokumentierenKann nur zweimal im Behandlungsfall und nicht für Kinder bis zum 6. Geburtstag abgerechnet werden | 10,00 |
11 | Beratung, auch mittels Fernsprecher, als alleinige Leistung | 3,35 |
12 | Zuschlag zu Nr. 11 für die Leistung von 19 bis 7 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen | 7,58 |
16 | Aushändigen von Wiederholungsrezepten und/oder Übermittlung von Befunden oder ärztlichen Anordnungen – auch mittels Fernsprecher – durch medizinische Fachkraft als alleinige Leistung | 2,80 |
50 | Besuch, einschließlich Beratung und UntersuchungDaneben sind die Nrn. 1 und 2 nicht abrechenbar | 29,80 |
51 | Zuschlag zur Nr. 50, zwischen 19 und 7 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen | 17,89 |
52 | Zuschlag zur Nr. 50 für eine über das Maß hinausgehende Untersuchung wie z.B. ärztliche Versorgung von Schwerverletzten und -erkrankten, Verdacht auf multiple VerletzungenNotwendigkeit der Leistung ist auf der Rechnung zu begründen Nur einmal im Behandlungsfall berechnungsfähig | 11,18 |
53 | Besuch eines weiteren Kranken in derselben häuslichen Gemeinschaft in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Leistung nach Nr. 50, einschließlich Beratung undUntersuchungDaneben dürfen die Nrn. 1 und 2 nicht berechnet werden | 23,27 |
54 | Aufsuchen einer Patientin oder eines Patienten außerhalb der Praxisräume oder des Krankenhauses durch nichtärztliches Personal im Auftrag der niedergelassenen Ärztin bzw. des Arztes (z. B. für kapillare oder venöse Blutentnahmen, Wundbehandlungen, Verband- oder Katheterwechsel)Wegegeld ist nicht berechnungsfähig. Nicht berechnungsfähig, wenn das nichtärztliche Personal den Arzt begleitet | 7,85 |
56 | Verweilen, ohne Unterbrechung und ohne Erbringen anderer ärztlicher Leistungen, je angefangene halbe Stunde – am Tag | 8,37 |
57 | Zuschlag zur Nr. 56 bei Nacht (von 19 bis 7 Uhr) oder an Samstagen, Sonn- und Feiertagen | 8,37 |
Nrn. 1, 2, 5, 11 und 12 können am selben Tag nur dann mehr als einmal berechnet werden, wenn dies aufgrund des Krankheitsfalls geboten war; bei mehrmaliger Berechnung ist die jeweilige Uhrzeit der Leistungserbringung in der Rechnung anzugeben Bei den Nrn. 1 bis 3, 11 und 12 ist eine mehrmalige Berechnung am selben Tag auf Verlangen zu begründen Nicht mehr besetzt sind die Nrn. 6, 6a, 6b, 7, 8, 9, 50a, 50b, 50c, 50d und 50e | ||
Quelle: Quelle: Beschlüsse der Ständigen Gebührenkommission vom 10. März 2026 |
Die deutlich bessere Vergütung gleichartiger Leistungen in der UV-GOÄ gegenüber EBM und GOÄ wird durch die Neuregelungen nochmals getoppt. Es empfiehlt sich deshalb, bei der Vorstellung von Verletzungsfällen in der Praxis noch mehr als bisher durch eine eingehende anamnestische Abklärung zu eruieren, ob eine Leistungsabrechnung nach UV-GOÄ möglich ist. Der geringfügig höhere bürokratische Aufwand wird mehr als ausgeglichen.