Tumorpatientinnen und -patienten: Diese EBM-Ziffern zählen
Für Tumorpatientinnen und -patienten können neben hausärztlichen Grundleistungen palliativmedizinische, geriatrische, chronikerbezogene und bestimmte Laborleistungen infrage kommen. Entscheidend sind Leistungsinhalt, Qualifikation und Abrechnungsausschlüsse.
Im entbudgetierten EBM stehen für die Betreuung von Tumorpatientinnen und -patienten zusätzlich zu den hausärztlichen Grundleistungen nach den GOP 03040 bis 03042 und 03000 die Palliativleistungen nach den GOP 03370 bis 03373 zur Verfügung. Bei entsprechender Komorbidität sind die Voraussetzungen zur Abrechnung weiterer EBM-Positionen gegeben, wie der Geriatrie- und Chronikerleistungen nach den GOP 03360/03362 bzw. 03220/03221. Weitere Positionen etwa für eine zytostatische oder strahlentherapeutische Behandlung sind hingegen spezialisierten Fachärztinnen und -ärzten vorbehalten.
Gespräche, die aufgrund der Art und Schwere der Erkrankung hier als grundsätzlich erforderlich anzusehen sind, können nach der GOP 03230 – ggf. auch mehrfach im Quartal – berechnet werden, wenn eine Dauer von mindestens zehn Minuten nötig war.
EBM-Leistungen für die Behandlung von Tumorpatientinnen und -patienten
| EBM-Ziffer | Leistung | Euro |
|---|---|---|
| 03370 | Palliativmedizinische Ersterhebung | 43,44 |
| 03371 | Zuschlag Versichertenpauschale für die palliativmedizinische Betreuung in der Praxis | 20,26 |
| 03372 | Zuschlag zu den GOP 01410 oder 01413 für die palliativmedizinische Betreuung in der Häuslichkeit, je 15 Minuten | 15,80 |
| 03373 | Zuschlag zu den GOP 01411, 01412 oder 01415 für die palliativmedizinische Betreuung in der Häuslichkeit, je Besuch | 15,80 |
| 37320 | Fallkonferenz, höchstens 5x im Behandlungsfall, auch telefonisch oder als Videokonferenz | 10,96 |
| 01425 | Erstverordnung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung | 32,23 |
| 01426 | Folgeverordnung zur Fortführung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung, höchstens 2x im Behandlungsfall | 19,37 |
| 32012 | Behandlungsfälle mit den GOP 32066; 32068; 32070; 32071; 32120; 32122; 32155; 32156; 32157; 32159; 32163; 32168; 32169; 32324; 32351; 32376; 32390; 32 91; 32392; 32394; 32395; 32396; 32397; 32400; 32446; 32447; 32527 bleiben bei der Ermittlung des arztpraxisspezifischen Fallwertes bei der GOP 32001 unberücksichtigt: Erkrankungen unter antineoplastischer Therapie oder systemischer Zytostatikatherapie und/oder Strahlentherapie |
Ausschlüsse für die EBM-Ziffern 03370 bis 03373
Palliativleistungen nach den GOP 03370 bis 03373 sind nicht am selben Tag neben den Positionen für die geriatrische Behandlung und die Versorgung chronischer Erkrankungen nach den GOP 03220, 03360 und 03362 berechnungsfähig. Auch der Ansatz der Gespräche nach GOP 03230 ist in gleicher Sitzung neben den Palliativleistungen – mit Ausnahme der GOP 03371 – ausgeschlossen.
Die Leistungen nach den GOP 37300 bis 37318 sind Ärztinnen und Ärzten mit einer speziellen palliativmedizinischen Weiterbildung vorbehalten. Nur die GOP 37320 kann ohne besonderen Qualifikationsnachweis berechnet werden. Sie betrifft die patientenorientierte Fallbesprechung (ggf. auch telefonisch) mit Fachärztinnen bzw. -ärzten und/oder weiteren komplementären Berufen sowie mit Pflegekräften bzw. Angehörigen, die an der Versorgung beteiligt sind. Die GOP ist bis zu fünfmal im Krankheitsfall nutzbar. Wird zur Mitbehandlung ein Palliativteam hinzugezogen, kann für die Erstüberweisung die GOP 01425 und für Folgeüberweisungen die GOP 01426 bis zu zweimal im Quartal notiert werden.
Da zur Verlaufskontrolle auch Laboruntersuchungen notwendig werden, sollte man an die Labor-Ausnahmekennziffer 32012 EBM denken. Sie führt dazu, dass in Hausarztpraxen übliche Laborparameter wie Kreatinin (GOP 32066), alkalische Phosphatase (GOP 32068), GPT (GOP 32070), γ-GT (GOP 32071) sowie das kleine oder große Blutbild (GOP 32120, 32122 oder 32125) den hausärztlichen Laborbonus nach GOP 32001 nicht belasten.
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